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Österreichischer Einforstungsverband

MEILENSTEINE IN DER INTERESSENVERTRETUNG DES EINFORSTUNGSVERBANDES

1946

1946

Gründung des Servitutenverbandes (heute Einforstungsverband)

1946
1947

1947

Unterbindung der Gelacksüberschlägerungen im oberen Salzkammergut zur Sicherung der Holzbezugsrechte.

1947
1948

1948

Einflussnahme auf die Vorarbeiten zur Schaffung eines OÖ. Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes. 1949 Resolution an Bundesminister Josef KRAUS mit dem Ersuchen, von den auf bundesebene beabsichtigten servitutsschädlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.

1948
1950

1950

Entschließung an Bundeskanzler Dr. Leopold FIGL mit der Forderung, die Servitutsrechte bei der Schaffung eines Wald- und Weideservitutengrundsatzgesetzes ihres besitzrechtlichen Charakters nicht zu entblößen.

1950
1951

1951

Mitwirkung an der Schaffung eines später für die übrigen Bundesländer beispielgebenden  OÖ. Wald- und Weideservitutengesetzes.

1951
1952

1952

Interventionen bei Finanzlandesbehörden und beim Bundesministerium für Finanzen in Bezug auf Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Servitutsholzverkäufen.

1952
1953

1953

Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Sicherung der Ausübung von Weiderechten entlang von Straßen in Almgebieten.

1953
1954

1954

Vertretung zahlreicher, infolge der Hagelkatastrophe 1954, geschädigter Mitglieder bei der Erwirkung ihrer Elementarholzansprüche.

1954
1955

1955

Abschluss eines Brennholzumrechnungsübereinkommens für das Oö. Salzkammergut.

1955
1956

1956

Verlautbarung des Stmk. Wald- und Weideservitutengesetzes, auf welches der Servitutenverband erfolgreich Einfluss nehmen konnte.

1956
1957

1957

Der Servitutenverband zeigt erstmals neue Wege zur Regelung unausübbarer Waldweiderechte auf. Die Vorschläge werden von Bundesminister Franz THOMA, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und selbst von den Österr. Bundesforsten als gangbar bezeichnet.

1957
1958

1958

60 Anträge auf Ablösung oder Ruhendstellung von Gewerbeholzbezugsrechten im Ausseer Land werden im Vergleichswege  befriedigender Lösungen zugeführt.

1958
1959

1959

Der inhaltliche Unterschied zwischen Einforstungsrechten und zivilrechtlichen Servituten wird unterstrichen. Über Beschluss der Vollversammlung vom 24.5.1959 werden alle Servitutsgenossenschaften sowie der Servitutenverband in  Einforstungsgenossenschaften bzw. Einforstungsverband umbenannt.

1959
1960

1960

Die mehrjährigen Bemühungen des Einforstungsverbandes zum Schutze der Weideberechtigten und der Verkehrsteilnehmer finden in der Straßenverkehrsordnung 1960 einen fruchtbaren Niederschlag.

1960
1961

1961

Die Vorschläge des Einforstungsverbandes zum Entwurf eines die Einforstungsrechte berührenden Forstrechtsbereinigungsgesetzes finden Eingang in die Regierungsvorlage.

1961
1962

1962

Die langjährige Streitfrage über die Brennholzumrechnungsfaktoren im Bundesland Salzburg kann durch den Abschluss des Umrechnungsübereinkommens vom 24.10.1962 beigelegt werden.

1962
1963

1963

Die Verhandlungen über die Anrechnung des zur Bedeckung der urkundlichen Brennholzgebühren abgegebenen Hartholzes im Bundesland Salzburg werden positiv abgeschlossen.

1963
1964

1964

Die vom Einforstungsverband initiierten und wissenschaftlich untermauerten Ansätze zur Lösung des Waldweideproblems werden von der Präsidentenkonferenz gutgeheißen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugeleitet.

1964
1965

1965

Auf Grundlage der, unter fachlicher Mitwirkung des Einforstungsverbandes, zustande gekommenen Novelle zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1961 kann erstmals ein Nachbezug restringierter Holzbezugsrechte für eine Gruppe Flachgauer Mitglieder im Ausmaß von 1694 Festmeter erwirkt werden.

1965
1966

1966

Mit einem belasteten Privatwaldbesitzer in Salzburg wird für mehr als hundert Berechtigte die Freiheit der Ablängung und Ausformung des Brennholzes ausverhandelt.

1966
1967

1967

Im Gefolge der Windwurfkatastrophe vom November 1966 müssen  mehrere Vereinbarungen über Holzvorausbezüge und deren geordnete Abwicklung mit den belasteten Grundbesitzern getroffen weden.

1967
1968

1968

Nachdem die Verfahren zur Feststellung der Elementarholzhöchstmengen in Oberösterreich bereits routinemäßig ablaufen, versucht der Einforstungsverband solche Feststellungsverfahren als Sicherungsmaßnahme für die Elementarholzbezugsrechte auch in anderen Bundesländern in Gang zu bringen.

1968
1969

1969

Nach mehrjährigen Verhandlungen wird mit den Österr. Bundesforsten unter Beitritt der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern das Waldweiderechtsübereinkommen (Ablösung in Waldgrund oder Umwandlung in Holzbezugsrechte) abgeschlossen.

1969
1970

1970

Der Abschluss des Werkholzübereinkommens mit den Österr. Bundesforsten sichert den Berechtigten künftighin auch für den Fall der Hartverbauung von Uferstrecken einen Holzanspruch.

1970
1971

1971

Mit den Österr. Bundesforsten wird das Bedarfsholzübereinkommen Hartdächer-Drahtzäune besiegelt.

1971
1972

1972

Auf Grundlage des Waldweiderechtsübereinkommens 1969 kann die Ablösung sämtlicher Heimweiderechte der Gemeinde Waidring (900 Rindergräser) vorwiegend durch Umwandlung in Bauholzbezugsrechte erfolgreich zum Abschluss gebracht werden.

1972
1973

1973

Mit der Oberforstdirektion München und dem Amt der Salzburger Landesregierung werden für den Bereich der einforstungsbelasteten Bayerischen Saalforste Vereinbarungen über die Fremdbenutzung eingeforsteter Almkaser, über die urkundlichen Abzugsposten bei der Elementarholzabgabe sowie über die Behandlung der Zulehen bei der Regulierung getroffen.

1973
1974

1974

Das bereits 10 Jahre anhängige Agrarverfahren betreffend Ersatzleistung für verkürzte Holzbezugsrechte im Stmk. Kemetgebirge kann durch einen Parteienvergleich beendet werden. 51 Berechtigten wird die Brennholzgebühr um 10 % aufgestockt und der Einforstungswald um 40 Hektar erweitert.

1974
1975

1975

Die Anregungen und Vorschläge des Einforstungsverbandes finden weitgehend Eingang im Forstgesetz 1975.

1975
1976

1976

Auf Grundlage des zwischen Oberforstdirektion München und dem Einforstungsverband abgeschlossenen „Musterregulierungsvergleiches“ wird am 23.4.1976 in Leogang das letzte von mehr als 500 Regulierungsverfahren abgeschlossen.

1976
1977

1977

Für die Almweideberechtigten des oberösterreichischen und steirischen Salzkammergutes wird ein Musterübereinkommen für die Benützung bundesforstlicher Forststraßen für Zwecke der Almbewirtschaftung zu vertretbaren Bedingungen ausgehandelt.

1977
1978

1978

Das mit Unterstützung durch den Einforstungsverband zustande gekommene Rahmenübereinkommen betreffend die Ablösung der Kirchenholzbezugsrechte wird sowohl von der Katholischen Kirche als auch von der evangelischen Kirchengemeinde gebilligt.

1978
1979

1979

Die im Ausseer Land praktizierten Brennholzumrechnungsfaktoren werden zum Vorteil der Berechtigten an die für das Oö. Salzkammergut vereinbarten Umrechnungsfaktoren angeglichen.

1979
1980

1980

Der Einforstungsverband setzt vermehrt Bemühungen, um dem raschen Anstieg der Entgelte für die Abfuhr des Einforstungsholzes  in den Bundesländern Salzburg und Tirol entgegenzuwirken.

1980
1981

1981

Die Weiderechte im Sauerfelderwald/Tamsweg im Ausmaß von 961 Rindergräser und 844 Schafgräser können auf Grundlage des Weiderechtsübereinkommen 1969 in Waldgrund abgelöst bzw. in Holzbezugsrechte umgewandelt werden.

1981
1982

1982

Nach mehrjährigen Verhandlungen mit den Österr. Bundesforsten gelingt es, die Streuablösungssätze auf  das 6-fache der freiwillig gebotenen anzuheben.

1982
1983

1983

Die Forderungen des Einforstungsverbandes werden im Nationalparkgesetz „Hohe Tauern“ weitgehend berücksichtigt.

1983
1984

1984

Nachdem im Verhandlungswege den Vorstellungen der Berechtigten nicht mehr Rechnung getragen werden kann, wird die seit 14 Jahren bestehende Vereinbarung mit den Österr. Bundesforsten über die Ablösungssätze für entbehrliche Weiderechte aufgekündigt und die Festsetzung derselben dem einzelnen Ablösungsverfahren anheim gestellt.

1984
1985

1985

Es gelingt, bei der Novelle zur Stmk. Bauordnung eine Ausnahmeregelung für Almhütten, die der Ausübung von Einforstungsrechten dienen, zu erwirken.

1985
1986

1986

Die unter maßgeblicher Mitwirkung des Einforstungsverbandes zustande gekommene Novelle zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz bringt überwiegend Vorteile für die Berechtigten.

1986
1987

1987

Durch Vorsprachen bei Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft DI Josef RIEGLER und Mitgliedern des Land- und Forstwirtschaftlichen Ausschusses des Nationalrates gelingt es, Waldweide beschränkende legistische Vorhaben im Rahmen der Forstgesetznovelle 1987 abzuwenden.

1987
1988

1988

Das Waldweiderechtsübereinkommen 1969 wird maßgeblich verbessert und die Umwandlungsrelation auf 1,1 Festmeter Bauholzbezugsrecht je 140 Rindergrasweidetage angehoben.

1988
1989

1989

Die Frage der Mindeststärke des abzugebenden Brennholzes kann im Agrarverfahren über mehrere Instanzen zugunsten einer Gruppe von 31 Holzbezugsberechtigten im Bundesland Steiermark ausgefochten werden.

1989
1990

1990

Nach mehrjährigen Bemühungen wird den Eingeforsteten auch im Wasserrechtsgesetz die Parteienstellung eingeräumt.

1990
1991

1991

Die Verbesserung des Waldweiderechtsübereinkommens löst besonders in Salzburg eine Welle von Weiderechtsumwandlungen in Bauholzbezugsrechte aus.

1991
1992

1992

Durch Mitwirkung bei einer Waldweideenquete und im Fachausschuss Wald-Wild-Weide des Österr. Nationalen Komitees der CIPRA versucht der Einforstungsverband die Vorteile der Wald-Weide-Trennung den Vertretern der Forstwirtschaft bewusster zu machen.

1992
1993

1993

Mit der Berufung von Obmannstellvertreter Landtagsabgeordneten Johann Lienbacher in den Wirtschaftsrat der Österr. Bundesforste wird einer langjährigen Forderung des Einforstungsverbandes Rechnung getragen.

1993
1994

1994

Mittels Intervention beim Bundesminister für Verkehr versucht der Einforstungsverband, die Österr. Bundesbahnen zur weiteren Erhaltung der Bahnzäune in Weiderechtsgebiete zu verhalten.

1994
1995

1995

In einem vom Einforstungsverband mit vertretenen mehrinstanzlichen Agrarverfahren behalten die Eingeforsteten Recht und muss der belastete Grundbesitzer den Berechtigten die Mitbenützung der Forststraßen zur Holzwerbung gestatten. Mit den Österr. Bundesforsten werden höhere Wertansätze für Streubezugsrechte ausverhandelt.

1995
1996

1996

Mit dem Bundesforstegesetz 1996 wird der Hauptverpflichtete von der Bundesverwaltung und vom politischen Einfluss abgenabelt, als eigenständige Aktiengesellschaft neu begründet und wird der privatisierten Gesellschaft ua auch die Erfüllung der Einforstungsansprüche überantwortet. Die dabei erhobenen Forderungen des Einforstungsverbandes zur Sicherung der  Einforstungsrechte und Einforstungsflächen und zur Überbindung der Grundsatzvereinbarungen auf die neubegründete Bundesforste AG  finden im Bundesforstegesetz 1996 ihren Niederschlag.

1996
1997

1997

Trotz bundesforstgesetzlichem Verbot gelangen dennoch 30.500 Hektar einforstungsbelasteter Nutzungsflächen in das Eigentum der privatisierten Österr. Bundesforste AG. Über Verlangen des Einforstungsverbandes werden diese ins Eigentum der Republik Österreich rückübereignet. Zur Sicherung des Umfanges der Elementarholzbezugsrechte werden Rundholzfaktoren für die urkundlichen Gebäude- und Zauntypen im Ausseerland/Stmk. mit der Österr. Bundesforste AG entwickelt und beiderseits anerkannt.

1997
1998

1998

Mit dem am 5.2.1998 im Salzburger Heffterhof beschlossenen Forderungskatalog versucht der Einforstungsverband nachteilige Auswirkungen der strukturellen und prozessualen Umwälzungen der privatisierten Bundesforste AG abzufedern. Mit Unterstützung von Landwirtschaftsminister Wilhelm MOLTERER werden in 20 Verhandlungsrunden Lösungen zu  den Forderungen mit dem neuen Vorstand der Österr. Bundesforste AG bis Jahresende ausverhandelt

1998
1999

1999

Im Rahmen einer Pressekonferenz in Traunkirchen/Oö. wird das 34 Punkte umfassende Einforstungsrechteübereinkommen am 18.2.1999 unterfertigt. In Kooperation mit der ÖBf AG wird ein EINFOSTUNGSHANDBUCH mit den wichtigsten Übereinkommen und beidseitigen Verhaltensregeln zusammengestellt und in einer Anzahl von 13.000 Stück aufgelegt.. Der Einforstungsverband nimmt erfolgreichen Einfluss auf die Entwicklung eines neuen Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes 1999. Müssen doch die meisten Oö. Almen als Einforstungsalmen mit urkundlichen Restriktionen bewirtschaftet werden.

1999
2000

2000

Mit dem einforstungsbelasteten Saalforstbetrieb St. Martin/Sbg. können Richtlinien für die Abgewährung von Einforstungshölzern abgeschlossen werden. Im Gefolge des Hagelsturmereignisses am Nachmittag des 4.7.2000 mussten 120 Elementarholzabgaben an eingeforstete Liegenschaftsbesitzer mit hagelgeschädigten Baulichkeiten mit dem Forstbetrieb Gmunden der ÖBf AG abgehandelt werden.

2000
2001

2001

Die Forderungen des Einforstungsverbandes finden im Stmk. Nationalparkgesetz Gesäuse ihren Niederschlag. Vor Einbeziehung einforstungsbelasteter Flächen sind mit den hierauf eingeforsteten Rechtsinhabern privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen. Einvernehmlich zustande gekommene Entschädigungsrichtlinien gewährleisten eine Gleichbehandlung der Almberechtigten bei den Einzelverhandlungen. In einem agrarbehördlichen Beschwerdeverfahren teilt der Salzburger Landesagrarsenat die Argumente des Einforstungsverbandes hinsichtlich überhöhter Brennholzanrechnungsfaktoren der Bayerischen Saalforste. Zum nachhaltigen Vorteil der 300 Holzbezugsberechtigten passen die Saalforste ihre Brennholzanrechnungsfaktoren nach unten an.

2001
2002

2002

Das „alte Holzbüchel“ weicht der mit der ÖBf AG ausverhandelten, elektronischen EINFORSTUNGSABRECHNUNG. Jeder im Staatswaldberechtigte erhält ab nun jährlich eine differenzierte Abrechnung über seinen Holz- und Streubezug und seinen künftigen Bezugsanspruch. Die Sturmkatastrophe im November 2002 schädigt auch viele Einforstungswälder und hinterlässt Schadholzberge.

2002
2003

2003

Katastrophenbedingt müssen viele Vereinbarungen über Schadholzvorausbezüge zwecks Sicherung einer nachhaltigen Gebührendeckung abgeschlossen werden. Die Jahresholzbezüge der ÖBf-Eingeforsteten verdoppeln sich nahezu (2003: 363.000 Festmeter Einforstungsabgaben). Gemeinsam mit der ÖBf AG wird die Umsetzung des Einforstungrechteübereinkommens 1998 evaluiert. Auf die Neugestaltung des Kärntner Wald- und Weidenutzungrechte-Landesgesetz LGBl.Nr.15/2003 kann der Einforstungsverband Einfluss nehmen.

2003
2004

2004

Mit Schützenhilfe von Agrarlandesrat Josef STOCKINGER gelingt es im Interesse der Erhaltung der Oö. Almen, das urkundliche Fremdviehaufnahmeverbot zu lockern. Nach erfolgter Waldweidetrennung darf künftig das Weiderecht auch mit fremdem Vieh ausgeübt werden.

2004
2005

2005

Das Einforstungshandbuch hat sich als unverzichtbares Nachschlagewerk bei Berechtigten, Förstern und Verwaltungsbehörden etabliert und wird in einer ergänzten 2. Auflage herausgegeben. Bei der Novellierung des Mineralölsteuergesetzes gelingt es, eine Steuerrückvergütung auch für Dieselverbrauch aus Anlass der Ausübung von Holz- und Weiderechten zu erwirken. In einem Gesetzesprüfungsverfahren kippen die Verfassungsrichter eine seit 1853 geltende Bestimmung betreffend die Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2005
2006

2006

Mit BGBl.Nr.14./2006 wird das Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angepasst, die Länder unter Fristsetzung zur Novellierung der Einforstungsgesetze aufgefordert und damit der realen Möglichkeit zur Ablösung von Einforstungsrechten in Grund der Boden entzogen. In einem vom Einforstungsverband in die Instanzen gebrachten kapitalischen Rechtsablösungsverfahren wird in Gefolge der europaweiten Niedrigzinsphase der Kapitalisierungsfaktor von 25 auf 30,3 mit beispielgebender Wirkung angehoben.

2006
2007

2007

Die Novellierungen der Einforstungslandesgesetze nutzt der Einforstungsverband um einforstungszweckmäßige Bestimmungen ua. im Bereich der Rechtsübertragung, der Rechtssicherung, der Wegebenutzung, der Kapitalwertfeststellung, der Bedarfsholzentschädigung, der Fremdviehaufnahme ua. unterzubringen. In Oberösterreich beschließt der Landtag ein gänzlich neues Oö. Einforstungsrechtegesetz nach mehreren Verhandlungen mit Einforstungsverband, ÖBf AG und der Interessenvertretung der Österr. Forstbetriebe.

2007
2008

2008

Infolge der Windwurfkatastrophe 2007 und der Borkenkäferkalamitäten etabliert sich die Gemeinschaftsnutzung von Einforstungsholz und die Abmaß von Einforstungsholz im Sägewerk zunehmend. Probleme bei der Anrechnung der ausgewiesenen Werkssorten auf die urkundlichen Sortimentsansprüche werfen neue Regelungserfordernisse auf, denen gegenüber sich die Verpflichteten, allen voran die ÖBf AG, verschließen.
Den übrigen Bundesländern folgend nimmt der Stmk. Landtag im September die vom Einforstungsverband geforderten Regelungen ins Stmk. Einforstungslandesgesetz auf.

2008
2009

2009

Über Jahrzehnte vermindert auch die ÖBf AG die Brennholzansprüche der 77 Bezugsberechtigten von Molln/Oö. durch Anwendung überhöhte Brennholzanrechnungsfaktoren. Das vom Einforstungsverband angestrengte Beschwerdeverfahren wird in allen Instanzen zugunsten der Berechtigten entschieden. Die ÖBf AG muss die Brennholzanrechnungsfaktoren herunter setzen, was den Holzbezugsberechtigten einen  jährlichen Mehrbezug von 200 Festmeter bringt.

2009
2010

2010

Mit Unterstützung durch Landesrat Josef EISL gelingt es im Bundesland Salzburg erstmalig, Holzbezugsberechtigten, deren Einforstungswald durch die Sturmkatastrophen geschädigt wurde, einen Zugang zur Schutzwaldförderung zu verschaffen. Voraussetzung hiefür ist jedoch die gemeinschaftliche Nutzung und Antragstellung, welche von den Salzburger Einforstungsgenossenschaften vor Ort organisiert wird.

2010
2011

2011

Entgegen früherer Haltung steht die ÖBf AG der kapitalischen Ablösung der teilweise mit Nutzungsrechten verbundenen urkundlichen Gegenleistungen positiv gegenüber. Im Übereinkommenswege werden alle mit den Holzbezugsrechten in Pernzell/Oö. verbundenen (naturalwertgesicherten) Gegenleistungen kapitalisch abgelöst.

2011
2012

2012

Ausgehend von Anlassfällen des Ausseerlandes/Stmk. wird die Frage der Zulässigkeit der Mitverpachtung von Weiderechten im Zuge der Teilverpachtung der Weideberechtigten Liegenschaft zum Streitthema. Ein die Weiderechtsmitverpachtung untersagender Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark wurde im Beschwerdeweg vom LVwG Steiermark behoben. Vom Einforstungsverband in Auftrag gegebene Studie von Prof. Dr. Gottfried Holzer bestätigt, dass auch Inhaber von öffentlich-rechtlichen Einforstungsrechten das „Grundrecht auf Schutz des Eigentums“ nach Art. 1 1. ZPEMRK genießen.

2012
2013

2013

Mitarbeiterwechsel in der Verbandskanzlei infolge Pensionierung der seit 1974 tätigen Verbandssekretärin. Wechsel in der Funktion des Obmannes anlässlich der 67. Generalversammlung 17.3.2013 in Salzburg, Heffterhof. Antrittsbesuch bei BM Andrä Rupprechter, Übereichung des Forderungskataloges der Eingeforsteten und Beginn der Verhandlungen hierüber. Im Zuge der Einheitswerte-Hauptfeststellung per 1.1.2014 wurden auch die Weidenutzungsrechte als Vermögensbestandteil landwirtschaftlicher Betriebe moderat wiederbewertet (€ 20,- bzw. € 50,- je Vieheinheit-Weiderecht als EW-Zuschlag).

2013
2014

2014

Abwehr von die Rechtspositionen der Stmk. Eingeforsteten schwächenden Änderungen im Stmk. Naturschutzgesetz. Durch die Stellungnahme des Einforstungsverbandes zur Naturschutzgebietserklärung des Goiserer Weissenbachtales/Oö (1.058 HA) konnten maßgebliche Beschränkungen der dort lastenden Alm- und Holzbezugsrechte verhindert werden.

2014
2015

2015

Wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens (2013) der Europ. Komm. und der gegen die Republik Österreich gerichteten Forderung auf Nachnominierung von 180 Natura 2000-Gebieten wurden in der Steiermark und in Oberösterreich weitere Verordnungsverfahren zur Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten auf einforstungsbelasteten Flächen der Republik Österreich eingeleitet (Dachstein/Oö., Hornspitzmoore Gosau/Oö., Wildnisgebiet Lassing und Salzatal/Stmk.)

2015
2016

2016

Mehrere ÖBf AG-Anzeigen wegen Weiderechtsmitverpachtungen im Ausseerland/Stmk. weist die Agrarbezirksbehörde für Steiermark wegen Unzuständigkeit (Bescheid 5.1.2016) zurück und verweist die Antragsteller auf den Zivilrechtsweg. Anlässlich der 70. Generalversammlung in Ohlsdorf/Oö. werden die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates infolge Ablaufens der Funktionsperiode neu gewählt. Ab 12.3.2016 steht dem Einforstungsverband als neuer Obmann Friedrich Spitzer aus Ebensee/OÖ. vor.

2016
2017

2017

Am 10.3.2017 konnten zwei schriftliche Übereinkommen, nämlich das Übereinkommen über die Mitverpachtung von Weiderechten sowie das Übereinkommen über die Umwandlung von Waldstreubezugsrechten,  zwischen ÖBf AG und Einforstungsverband abgeschlossen werden. Weiters konnten der Verband wichtige Einigungen zur freien Verwendung von Almhütten (kleiner Almausschank), der Hintanhaltung von Zwangsablöseanträgen sowie der Hintanhaltung von Immobiliengeschäften auf mit Einforstungsrechten belasteten Flächen des Bundes mit der ÖBf AG erzielen. Am 3. März 2017 ging der Einforstungsverband eine strategische Partnerschaft mit dem Waldverband ein.

2017
2018

2018

Mit 1. Oktober 2018 verlegte der Einforstungsverband seinen Sitz nach Traunkirchen an den „WALDCAMPUS Österreich“. Beim Waldcampus handelt es sich um das größte und modernste Waldkompetenzzentrum Europas. Zudem wurde am 1. Oktober 2018 ein neuer Mitarbeiter eingestellt der das Team des Einforstungsverbandes unterstützen wird. Anfang November 2018 ging die neue Homepage des Einforstungsverbandes online. Ziel der neuen Homepage ist es, dem Einforstungsverband zu einer zeitgemäßen Internetpräsenz zu verhelfen sowie die Eingeforsteten und Interessierte über tagesaktuelle Einforstungsthemen am Laufenden zu halten. Am 13. Dezember 2018 wurde das von der Bundesregierung vorgelegte Kompetenzentflechtungspaket im Nationalrat beschlossen, wodurch unter anderem der Kompetenztatbestand „Bodenreform“, unter welchem auch die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte zu subsumieren ist, von Artikel 12 Abs 1 Z 3 B-VG (Grundsatzgesetzgebung liegt beim Bund) in den Artikel 15 Abs 1 B-VG  (Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Ländersache) verschoben werden soll. Der Einforstungsverband sowie andere einschlägige Fachinstitutionen haben sich massiv gegen diese Kompetenzüberstellung ausgesprochen, da dies das Außerkrafttreten des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten BGBl 103/1951 zur Folge haben und über die Zeit nachteilige Auswirkungen sowohl für die Eingeforsteten als auch die Verpflichteten nach sich ziehen wird.       

2018
2019

2019

Im Zuge eines Vortrages auf der Frühjahrstagung der Gesellschaft für Agrar- und Umweltrecht sowie am Einforstungstag der Land- und Forstbetriebe Österreichs konnte der Einforstungsverband Stellung zur vollständigen Verländerung der Einforstungsgesetzgebung beziehen und drohende negative Folgen sowohl für die Eingeforsteten als auch die Verpflichteten aufzeigen. Zudem wurde die Öffentlichkeitsarbeit durch Fachpublikationen, Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern sowie zahlreiche Vorträge an Schulen und anderen Einrichtungen intensiviert, wodurch die Wichtigkeit der Einforstungsrechte für den ländlichen Raum ins Bewusstsein gerufen werden konnte. Weiters wurde in Kooperation mit der Österreichischen Bundesforste AG das Einforstungshandbuch überarbeitet.

2019
2020

2020

Das Jahr 2020 stand auch beim Einforstungsverband im Schatten der COVID19-Pandemie. So musste die 74. Generalversammlung abgesagt und auf Basis der gesellschaftsrechtlichen COVID19-Verordnung eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden. Erfreulich war hingegen, dass trotz oder gerade aufgrund der COVID-Krise die Anzahl der Beratungsleistungen gegenüber dem Jahr 2019 um 34% bzw. um 61 Beratungsleitungen gesteigert werden konnte. Dies wird unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass die Eingeforsteten in der Krise mehr Zeit gefunden haben sich intensiver mit ihren Nutzungsrechten auseinanderzusetzen. Die 3. Auflage des Einforstungshandbuches wird auf der Homepage des Einforstungsverbandes kostenlos zum Downloaden zur Verfügung gestellt.

2020
2021

2021

Im Jahr 2021 jährt sich die Gründung des Einforstungsverbandes zum 75. Mal. Im Jubiläumsjahr wird die Generalversammlung am WALDCAMPUS Österreich in Traunkirchen, dem Sitz des Einforstungsverbandes, und Neuwahlen in den Vorstand und Aufsichtsrat durchgeführt. Zum Obmann wird erneut Friedrich Spitzer und zu seinem Stellvertreter Dr. Nikolaus Lienbacher, Direktor der Landwirtschaftskammer Salzburg, gewählt. Der Einforstungsverband verfasst eine Grundlagenarbeit zum Thema „Ablösung der Einforstungsrechte in Grund und Boden“, welche im Jahrbuch des Agrarrechtes 2021 veröffentlicht wird. Mit 250 Beratungen erreichen die Beratungsleistungen des Einforstungsverbandes einen Höchststand.

2021
2022

2022

Die Agrarbehörde Salzburg legt einen umfassenden Entwurf zur Novellierung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes vor. Ziel der Novellierung ist es, Verwaltungs- und Verfahrens-vereinfachungen umzusetzen, um insbesondere Einforstungsverfahren rascher abhandeln zu können. Der Novellierungsentwurf wird vom Einforstungsverband geprüft sowie ein Erstgespräch mit Vertretern der Agrarbehörde sowie der Landwirtschaftskammer Salzburg und auch der Politik geführt. Vom Einforstungsverband wird klargestellt, dass der Novellierungsvorschlag diverser Änderungen bedarf und Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachungen nicht zu Lasten der Eingeforsteten gehen dürfen.

2022
2023

2023

Seit 2006 werden Einforstungsrechte unverändert auf Basis eines Zinsfußes von 3,3% bewertet; wobei insbesondere die ÖBf-Ablösesätze auf diesen Zinsfuß abstellen. Dieser Zinsfuß ist nach Ansicht des Einforstungsverbandes nicht mehr zeitgemäß, weshalb der Verband ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Zinsfußes in Auftrag gegeben hat. Gemäß Gutachten wäre ein Zinsfuß von 2% zeitgemäß. Einforstungsrechte wären daher mit dem 50ig-fachen Jahresnettowert der Nutzung, anstelle des derzeit veranschlagten 30,3-fachen Jahresnettowertes, zu bewerten. Der Einforstungsverband empfiehlt daher der Bewertung einen Zinsfuß von derzeit 2% zugrunde zu legen.

2023

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Google Tag Manager
Dies ist ein Tag-Management-System. Über den Google Tag Manager können Tags zentral über eine Benutzeroberfläche eingebunden werden. Tags sind kleine Codeabschnitte, die Aktivitätenverfolgen können. Über den Google Tag Manager werden Scriptcodes anderer Tools eingebunden. Der Tag Manager ermöglicht es zu steuern, wann ein bestimmtes Tag ausgelöst wird.