Österreichischer Einforstungsverband
MEILENSTEINE IN DER INTERESSENVERTRETUNG DES EINFORSTUNGSVERBANDES
1946
Gründung des Servitutenverbandes (heute Einforstungsverband)
1947
Unterbindung der Gelacksüberschlägerungen im oberen Salzkammergut zur Sicherung der Holzbezugsrechte.
1948
Einflussnahme auf die Vorarbeiten zur Schaffung eines OÖ. Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes. 1949 Resolution an Bundesminister Josef KRAUS mit dem Ersuchen, von den auf bundesebene beabsichtigten servitutsschädlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.
1950
Entschließung an Bundeskanzler Dr. Leopold FIGL mit der Forderung, die Servitutsrechte bei der Schaffung eines Wald- und Weideservitutengrundsatzgesetzes ihres besitzrechtlichen Charakters nicht zu entblößen.
1951
Mitwirkung an der Schaffung eines später für die übrigen Bundesländer beispielgebenden OÖ. Wald- und Weideservitutengesetzes.
1952
Interventionen bei Finanzlandesbehörden und beim Bundesministerium für Finanzen in Bezug auf Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Servitutsholzverkäufen.
1953
Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Sicherung der Ausübung von Weiderechten entlang von Straßen in Almgebieten.
1954
Vertretung zahlreicher, infolge der Hagelkatastrophe 1954, geschädigter Mitglieder bei der Erwirkung ihrer Elementarholzansprüche.
1955
Abschluss eines Brennholzumrechnungsübereinkommens für das Oö. Salzkammergut.
1956
Verlautbarung des Stmk. Wald- und Weideservitutengesetzes, auf welches der Servitutenverband erfolgreich Einfluss nehmen konnte.
1957
Der Servitutenverband zeigt erstmals neue Wege zur Regelung unausübbarer Waldweiderechte auf. Die Vorschläge werden von Bundesminister Franz THOMA, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und selbst von den Österr. Bundesforsten als gangbar bezeichnet.
1958
60 Anträge auf Ablösung oder Ruhendstellung von Gewerbeholzbezugsrechten im Ausseer Land werden im Vergleichswege befriedigender Lösungen zugeführt.
1959
Der inhaltliche Unterschied zwischen Einforstungsrechten und zivilrechtlichen Servituten wird unterstrichen. Über Beschluss der Vollversammlung vom 24.5.1959 werden alle Servitutsgenossenschaften sowie der Servitutenverband in Einforstungsgenossenschaften bzw. Einforstungsverband umbenannt.
1960
Die mehrjährigen Bemühungen des Einforstungsverbandes zum Schutze der Weideberechtigten und der Verkehrsteilnehmer finden in der Straßenverkehrsordnung 1960 einen fruchtbaren Niederschlag.
1961
Die Vorschläge des Einforstungsverbandes zum Entwurf eines die Einforstungsrechte berührenden Forstrechtsbereinigungsgesetzes finden Eingang in die Regierungsvorlage.
1962
Die langjährige Streitfrage über die Brennholzumrechnungsfaktoren im Bundesland Salzburg kann durch den Abschluss des Umrechnungsübereinkommens vom 24.10.1962 beigelegt werden.
1963
Die Verhandlungen über die Anrechnung des zur Bedeckung der urkundlichen Brennholzgebühren abgegebenen Hartholzes im Bundesland Salzburg werden positiv abgeschlossen.
1964
Die vom Einforstungsverband initiierten und wissenschaftlich untermauerten Ansätze zur Lösung des Waldweideproblems werden von der Präsidentenkonferenz gutgeheißen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugeleitet.
1965
Auf Grundlage der, unter fachlicher Mitwirkung des Einforstungsverbandes, zustande gekommenen Novelle zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1961 kann erstmals ein Nachbezug restringierter Holzbezugsrechte für eine Gruppe Flachgauer Mitglieder im Ausmaß von 1694 Festmeter erwirkt werden.
1966
Mit einem belasteten Privatwaldbesitzer in Salzburg wird für mehr als hundert Berechtigte die Freiheit der Ablängung und Ausformung des Brennholzes ausverhandelt.
1967
Im Gefolge der Windwurfkatastrophe vom November 1966 müssen mehrere Vereinbarungen über Holzvorausbezüge und deren geordnete Abwicklung mit den belasteten Grundbesitzern getroffen weden.
1968
Nachdem die Verfahren zur Feststellung der Elementarholzhöchstmengen in Oberösterreich bereits routinemäßig ablaufen, versucht der Einforstungsverband solche Feststellungsverfahren als Sicherungsmaßnahme für die Elementarholzbezugsrechte auch in anderen Bundesländern in Gang zu bringen.
1969
Nach mehrjährigen Verhandlungen wird mit den Österr. Bundesforsten unter Beitritt der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern das Waldweiderechtsübereinkommen (Ablösung in Waldgrund oder Umwandlung in Holzbezugsrechte) abgeschlossen.
1970
Der Abschluss des Werkholzübereinkommens mit den Österr. Bundesforsten sichert den Berechtigten künftighin auch für den Fall der Hartverbauung von Uferstrecken einen Holzanspruch.
1971
Mit den Österr. Bundesforsten wird das Bedarfsholzübereinkommen Hartdächer-Drahtzäune besiegelt.
1972
Auf Grundlage des Waldweiderechtsübereinkommens 1969 kann die Ablösung sämtlicher Heimweiderechte der Gemeinde Waidring (900 Rindergräser) vorwiegend durch Umwandlung in Bauholzbezugsrechte erfolgreich zum Abschluss gebracht werden.
1973
Mit der Oberforstdirektion München und dem Amt der Salzburger Landesregierung werden für den Bereich der einforstungsbelasteten Bayerischen Saalforste Vereinbarungen über die Fremdbenutzung eingeforsteter Almkaser, über die urkundlichen Abzugsposten bei der Elementarholzabgabe sowie über die Behandlung der Zulehen bei der Regulierung getroffen.
1974
Das bereits 10 Jahre anhängige Agrarverfahren betreffend Ersatzleistung für verkürzte Holzbezugsrechte im Stmk. Kemetgebirge kann durch einen Parteienvergleich beendet werden. 51 Berechtigten wird die Brennholzgebühr um 10 % aufgestockt und der Einforstungswald um 40 Hektar erweitert.
1975
Die Anregungen und Vorschläge des Einforstungsverbandes finden weitgehend Eingang im Forstgesetz 1975.
1976
Auf Grundlage des zwischen Oberforstdirektion München und dem Einforstungsverband abgeschlossenen „Musterregulierungsvergleiches“ wird am 23.4.1976 in Leogang das letzte von mehr als 500 Regulierungsverfahren abgeschlossen.
1977
Für die Almweideberechtigten des oberösterreichischen und steirischen Salzkammergutes wird ein Musterübereinkommen für die Benützung bundesforstlicher Forststraßen für Zwecke der Almbewirtschaftung zu vertretbaren Bedingungen ausgehandelt.
1978
Das mit Unterstützung durch den Einforstungsverband zustande gekommene Rahmenübereinkommen betreffend die Ablösung der Kirchenholzbezugsrechte wird sowohl von der Katholischen Kirche als auch von der evangelischen Kirchengemeinde gebilligt.
1979
Die im Ausseer Land praktizierten Brennholzumrechnungsfaktoren werden zum Vorteil der Berechtigten an die für das Oö. Salzkammergut vereinbarten Umrechnungsfaktoren angeglichen.
1980
Der Einforstungsverband setzt vermehrt Bemühungen, um dem raschen Anstieg der Entgelte für die Abfuhr des Einforstungsholzes in den Bundesländern Salzburg und Tirol entgegenzuwirken.
1981
Die Weiderechte im Sauerfelderwald/Tamsweg im Ausmaß von 961 Rindergräser und 844 Schafgräser können auf Grundlage des Weiderechtsübereinkommen 1969 in Waldgrund abgelöst bzw. in Holzbezugsrechte umgewandelt werden.
1982
Nach mehrjährigen Verhandlungen mit den Österr. Bundesforsten gelingt es, die Streuablösungssätze auf das 6-fache der freiwillig gebotenen anzuheben.
1983
Die Forderungen des Einforstungsverbandes werden im Nationalparkgesetz „Hohe Tauern“ weitgehend berücksichtigt.
1984
Nachdem im Verhandlungswege den Vorstellungen der Berechtigten nicht mehr Rechnung getragen werden kann, wird die seit 14 Jahren bestehende Vereinbarung mit den Österr. Bundesforsten über die Ablösungssätze für entbehrliche Weiderechte aufgekündigt und die Festsetzung derselben dem einzelnen Ablösungsverfahren anheim gestellt.
1985
Es gelingt, bei der Novelle zur Stmk. Bauordnung eine Ausnahmeregelung für Almhütten, die der Ausübung von Einforstungsrechten dienen, zu erwirken.
1986
Die unter maßgeblicher Mitwirkung des Einforstungsverbandes zustande gekommene Novelle zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz bringt überwiegend Vorteile für die Berechtigten.
1987
Durch Vorsprachen bei Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft DI Josef RIEGLER und Mitgliedern des Land- und Forstwirtschaftlichen Ausschusses des Nationalrates gelingt es, Waldweide beschränkende legistische Vorhaben im Rahmen der Forstgesetznovelle 1987 abzuwenden.
1988
Das Waldweiderechtsübereinkommen 1969 wird maßgeblich verbessert und die Umwandlungsrelation auf 1,1 Festmeter Bauholzbezugsrecht je 140 Rindergrasweidetage angehoben.
1989
Die Frage der Mindeststärke des abzugebenden Brennholzes kann im Agrarverfahren über mehrere Instanzen zugunsten einer Gruppe von 31 Holzbezugsberechtigten im Bundesland Steiermark ausgefochten werden.
1990
Nach mehrjährigen Bemühungen wird den Eingeforsteten auch im Wasserrechtsgesetz die Parteienstellung eingeräumt.
1991
Die Verbesserung des Waldweiderechtsübereinkommens löst besonders in Salzburg eine Welle von Weiderechtsumwandlungen in Bauholzbezugsrechte aus.
1992
Durch Mitwirkung bei einer Waldweideenquete und im Fachausschuss Wald-Wild-Weide des Österr. Nationalen Komitees der CIPRA versucht der Einforstungsverband die Vorteile der Wald-Weide-Trennung den Vertretern der Forstwirtschaft bewusster zu machen.
1993
Mit der Berufung von Obmannstellvertreter Landtagsabgeordneten Johann Lienbacher in den Wirtschaftsrat der Österr. Bundesforste wird einer langjährigen Forderung des Einforstungsverbandes Rechnung getragen.
1994
Mittels Intervention beim Bundesminister für Verkehr versucht der Einforstungsverband, die Österr. Bundesbahnen zur weiteren Erhaltung der Bahnzäune in Weiderechtsgebiete zu verhalten.
1995
In einem vom Einforstungsverband mit vertretenen mehrinstanzlichen Agrarverfahren behalten die Eingeforsteten Recht und muss der belastete Grundbesitzer den Berechtigten die Mitbenützung der Forststraßen zur Holzwerbung gestatten. Mit den Österr. Bundesforsten werden höhere Wertansätze für Streubezugsrechte ausverhandelt.
1996
Mit dem Bundesforstegesetz 1996 wird der Hauptverpflichtete von der Bundesverwaltung und vom politischen Einfluss abgenabelt, als eigenständige Aktiengesellschaft neu begründet und wird der privatisierten Gesellschaft ua auch die Erfüllung der Einforstungsansprüche überantwortet. Die dabei erhobenen Forderungen des Einforstungsverbandes zur Sicherung der Einforstungsrechte und Einforstungsflächen und zur Überbindung der Grundsatzvereinbarungen auf die neubegründete Bundesforste AG finden im Bundesforstegesetz 1996 ihren Niederschlag.
1997
Trotz bundesforstgesetzlichem Verbot gelangen dennoch 30.500 Hektar einforstungsbelasteter Nutzungsflächen in das Eigentum der privatisierten Österr. Bundesforste AG. Über Verlangen des Einforstungsverbandes werden diese ins Eigentum der Republik Österreich rückübereignet. Zur Sicherung des Umfanges der Elementarholzbezugsrechte werden Rundholzfaktoren für die urkundlichen Gebäude- und Zauntypen im Ausseerland/Stmk. mit der Österr. Bundesforste AG entwickelt und beiderseits anerkannt.
1998
Mit dem am 5.2.1998 im Salzburger Heffterhof beschlossenen Forderungskatalog versucht der Einforstungsverband nachteilige Auswirkungen der strukturellen und prozessualen Umwälzungen der privatisierten Bundesforste AG abzufedern. Mit Unterstützung von Landwirtschaftsminister Wilhelm MOLTERER werden in 20 Verhandlungsrunden Lösungen zu den Forderungen mit dem neuen Vorstand der Österr. Bundesforste AG bis Jahresende ausverhandelt
1999
Im Rahmen einer Pressekonferenz in Traunkirchen/Oö. wird das 34 Punkte umfassende Einforstungsrechteübereinkommen am 18.2.1999 unterfertigt. In Kooperation mit der ÖBf AG wird ein EINFOSTUNGSHANDBUCH mit den wichtigsten Übereinkommen und beidseitigen Verhaltensregeln zusammengestellt und in einer Anzahl von 13.000 Stück aufgelegt.. Der Einforstungsverband nimmt erfolgreichen Einfluss auf die Entwicklung eines neuen Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes 1999. Müssen doch die meisten Oö. Almen als Einforstungsalmen mit urkundlichen Restriktionen bewirtschaftet werden.
2000
Mit dem einforstungsbelasteten Saalforstbetrieb St. Martin/Sbg. können Richtlinien für die Abgewährung von Einforstungshölzern abgeschlossen werden. Im Gefolge des Hagelsturmereignisses am Nachmittag des 4.7.2000 mussten 120 Elementarholzabgaben an eingeforstete Liegenschaftsbesitzer mit hagelgeschädigten Baulichkeiten mit dem Forstbetrieb Gmunden der ÖBf AG abgehandelt werden.
2001
Die Forderungen des Einforstungsverbandes finden im Stmk. Nationalparkgesetz Gesäuse ihren Niederschlag. Vor Einbeziehung einforstungsbelasteter Flächen sind mit den hierauf eingeforsteten Rechtsinhabern privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen. Einvernehmlich zustande gekommene Entschädigungsrichtlinien gewährleisten eine Gleichbehandlung der Almberechtigten bei den Einzelverhandlungen. In einem agrarbehördlichen Beschwerdeverfahren teilt der Salzburger Landesagrarsenat die Argumente des Einforstungsverbandes hinsichtlich überhöhter Brennholzanrechnungsfaktoren der Bayerischen Saalforste. Zum nachhaltigen Vorteil der 300 Holzbezugsberechtigten passen die Saalforste ihre Brennholzanrechnungsfaktoren nach unten an.
2002
Das „alte Holzbüchel“ weicht der mit der ÖBf AG ausverhandelten, elektronischen EINFORSTUNGSABRECHNUNG. Jeder im Staatswaldberechtigte erhält ab nun jährlich eine differenzierte Abrechnung über seinen Holz- und Streubezug und seinen künftigen Bezugsanspruch. Die Sturmkatastrophe im November 2002 schädigt auch viele Einforstungswälder und hinterlässt Schadholzberge.
2003
Katastrophenbedingt müssen viele Vereinbarungen über Schadholzvorausbezüge zwecks Sicherung einer nachhaltigen Gebührendeckung abgeschlossen werden. Die Jahresholzbezüge der ÖBf-Eingeforsteten verdoppeln sich nahezu (2003: 363.000 Festmeter Einforstungsabgaben). Gemeinsam mit der ÖBf AG wird die Umsetzung des Einforstungrechteübereinkommens 1998 evaluiert. Auf die Neugestaltung des Kärntner Wald- und Weidenutzungrechte-Landesgesetz LGBl.Nr.15/2003 kann der Einforstungsverband Einfluss nehmen.
2004
Mit Schützenhilfe von Agrarlandesrat Josef STOCKINGER gelingt es im Interesse der Erhaltung der Oö. Almen, das urkundliche Fremdviehaufnahmeverbot zu lockern. Nach erfolgter Waldweidetrennung darf künftig das Weiderecht auch mit fremdem Vieh ausgeübt werden.
2005
Das Einforstungshandbuch hat sich als unverzichtbares Nachschlagewerk bei Berechtigten, Förstern und Verwaltungsbehörden etabliert und wird in einer ergänzten 2. Auflage herausgegeben. Bei der Novellierung des Mineralölsteuergesetzes gelingt es, eine Steuerrückvergütung auch für Dieselverbrauch aus Anlass der Ausübung von Holz- und Weiderechten zu erwirken. In einem Gesetzesprüfungsverfahren kippen die Verfassungsrichter eine seit 1853 geltende Bestimmung betreffend die Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2006
Mit BGBl.Nr.14./2006 wird das Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angepasst, die Länder unter Fristsetzung zur Novellierung der Einforstungsgesetze aufgefordert und damit der realen Möglichkeit zur Ablösung von Einforstungsrechten in Grund der Boden entzogen. In einem vom Einforstungsverband in die Instanzen gebrachten kapitalischen Rechtsablösungsverfahren wird in Gefolge der europaweiten Niedrigzinsphase der Kapitalisierungsfaktor von 25 auf 30,3 mit beispielgebender Wirkung angehoben.
2007
Die Novellierungen der Einforstungslandesgesetze nutzt der Einforstungsverband um einforstungszweckmäßige Bestimmungen ua. im Bereich der Rechtsübertragung, der Rechtssicherung, der Wegebenutzung, der Kapitalwertfeststellung, der Bedarfsholzentschädigung, der Fremdviehaufnahme ua. unterzubringen. In Oberösterreich beschließt der Landtag ein gänzlich neues Oö. Einforstungsrechtegesetz nach mehreren Verhandlungen mit Einforstungsverband, ÖBf AG und der Interessenvertretung der Österr. Forstbetriebe.
2008
Infolge der Windwurfkatastrophe 2007 und der Borkenkäferkalamitäten etabliert sich die Gemeinschaftsnutzung von Einforstungsholz und die Abmaß von Einforstungsholz im Sägewerk zunehmend. Probleme bei der Anrechnung der ausgewiesenen Werkssorten auf die urkundlichen Sortimentsansprüche werfen neue Regelungserfordernisse auf, denen gegenüber sich die Verpflichteten, allen voran die ÖBf AG, verschließen.
Den übrigen Bundesländern folgend nimmt der Stmk. Landtag im September die vom Einforstungsverband geforderten Regelungen ins Stmk. Einforstungslandesgesetz auf.
2009
Über Jahrzehnte vermindert auch die ÖBf AG die Brennholzansprüche der 77 Bezugsberechtigten von Molln/Oö. durch Anwendung überhöhte Brennholzanrechnungsfaktoren. Das vom Einforstungsverband angestrengte Beschwerdeverfahren wird in allen Instanzen zugunsten der Berechtigten entschieden. Die ÖBf AG muss die Brennholzanrechnungsfaktoren herunter setzen, was den Holzbezugsberechtigten einen jährlichen Mehrbezug von 200 Festmeter bringt.
2010
Mit Unterstützung durch Landesrat Josef EISL gelingt es im Bundesland Salzburg erstmalig, Holzbezugsberechtigten, deren Einforstungswald durch die Sturmkatastrophen geschädigt wurde, einen Zugang zur Schutzwaldförderung zu verschaffen. Voraussetzung hiefür ist jedoch die gemeinschaftliche Nutzung und Antragstellung, welche von den Salzburger Einforstungsgenossenschaften vor Ort organisiert wird.
2011
Entgegen früherer Haltung steht die ÖBf AG der kapitalischen Ablösung der teilweise mit Nutzungsrechten verbundenen urkundlichen Gegenleistungen positiv gegenüber. Im Übereinkommenswege werden alle mit den Holzbezugsrechten in Pernzell/Oö. verbundenen (naturalwertgesicherten) Gegenleistungen kapitalisch abgelöst.
2012
Ausgehend von Anlassfällen des Ausseerlandes/Stmk. wird die Frage der Zulässigkeit der Mitverpachtung von Weiderechten im Zuge der Teilverpachtung der Weideberechtigten Liegenschaft zum Streitthema. Ein die Weiderechtsmitverpachtung untersagender Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark wurde im Beschwerdeweg vom LVwG Steiermark behoben. Vom Einforstungsverband in Auftrag gegebene Studie von Prof. Dr. Gottfried Holzer bestätigt, dass auch Inhaber von öffentlich-rechtlichen Einforstungsrechten das „Grundrecht auf Schutz des Eigentums“ nach Art. 1 1. ZPEMRK genießen.
2013
Mitarbeiterwechsel in der Verbandskanzlei infolge Pensionierung der seit 1974 tätigen Verbandssekretärin. Wechsel in der Funktion des Obmannes anlässlich der 67. Generalversammlung 17.3.2013 in Salzburg, Heffterhof. Antrittsbesuch bei BM Andrä Rupprechter, Übereichung des Forderungskataloges der Eingeforsteten und Beginn der Verhandlungen hierüber. Im Zuge der Einheitswerte-Hauptfeststellung per 1.1.2014 wurden auch die Weidenutzungsrechte als Vermögensbestandteil landwirtschaftlicher Betriebe moderat wiederbewertet (€ 20,- bzw. € 50,- je Vieheinheit-Weiderecht als EW-Zuschlag).
2014
Abwehr von die Rechtspositionen der Stmk. Eingeforsteten schwächenden Änderungen im Stmk. Naturschutzgesetz. Durch die Stellungnahme des Einforstungsverbandes zur Naturschutzgebietserklärung des Goiserer Weissenbachtales/Oö (1.058 HA) konnten maßgebliche Beschränkungen der dort lastenden Alm- und Holzbezugsrechte verhindert werden.
2015
Wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens (2013) der Europ. Komm. und der gegen die Republik Österreich gerichteten Forderung auf Nachnominierung von 180 Natura 2000-Gebieten wurden in der Steiermark und in Oberösterreich weitere Verordnungsverfahren zur Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten auf einforstungsbelasteten Flächen der Republik Österreich eingeleitet (Dachstein/Oö., Hornspitzmoore Gosau/Oö., Wildnisgebiet Lassing und Salzatal/Stmk.)
2016
Mehrere ÖBf AG-Anzeigen wegen Weiderechtsmitverpachtungen im Ausseerland/Stmk. weist die Agrarbezirksbehörde für Steiermark wegen Unzuständigkeit (Bescheid 5.1.2016) zurück und verweist die Antragsteller auf den Zivilrechtsweg. Anlässlich der 70. Generalversammlung in Ohlsdorf/Oö. werden die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates infolge Ablaufens der Funktionsperiode neu gewählt. Ab 12.3.2016 steht dem Einforstungsverband als neuer Obmann Friedrich Spitzer aus Ebensee/OÖ. vor.
2017
Am 10.3.2017 konnten zwei schriftliche Übereinkommen, nämlich das Übereinkommen über die Mitverpachtung von Weiderechten sowie das Übereinkommen über die Umwandlung von Waldstreubezugsrechten, zwischen ÖBf AG und Einforstungsverband abgeschlossen werden. Weiters konnten der Verband wichtige Einigungen zur freien Verwendung von Almhütten (kleiner Almausschank), der Hintanhaltung von Zwangsablöseanträgen sowie der Hintanhaltung von Immobiliengeschäften auf mit Einforstungsrechten belasteten Flächen des Bundes mit der ÖBf AG erzielen. Am 3. März 2017 ging der Einforstungsverband eine strategische Partnerschaft mit dem Waldverband ein.
2018
Mit 1. Oktober 2018 verlegte der Einforstungsverband seinen Sitz nach Traunkirchen an den „WALDCAMPUS Österreich“. Beim Waldcampus handelt es sich um das größte und modernste Waldkompetenzzentrum Europas. Zudem wurde am 1. Oktober 2018 ein neuer Mitarbeiter eingestellt der das Team des Einforstungsverbandes unterstützen wird. Anfang November 2018 ging die neue Homepage des Einforstungsverbandes online. Ziel der neuen Homepage ist es, dem Einforstungsverband zu einer zeitgemäßen Internetpräsenz zu verhelfen sowie die Eingeforsteten und Interessierte über tagesaktuelle Einforstungsthemen am Laufenden zu halten. Am 13. Dezember 2018 wurde das von der Bundesregierung vorgelegte Kompetenzentflechtungspaket im Nationalrat beschlossen, wodurch unter anderem der Kompetenztatbestand „Bodenreform“, unter welchem auch die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte zu subsumieren ist, von Artikel 12 Abs 1 Z 3 B-VG (Grundsatzgesetzgebung liegt beim Bund) in den Artikel 15 Abs 1 B-VG (Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Ländersache) verschoben werden soll. Der Einforstungsverband sowie andere einschlägige Fachinstitutionen haben sich massiv gegen diese Kompetenzüberstellung ausgesprochen, da dies das Außerkrafttreten des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten BGBl 103/1951 zur Folge haben und über die Zeit nachteilige Auswirkungen sowohl für die Eingeforsteten als auch die Verpflichteten nach sich ziehen wird.
2019
Im Zuge eines Vortrages auf der Frühjahrstagung der Gesellschaft für Agrar- und Umweltrecht sowie am Einforstungstag der Land- und Forstbetriebe Österreichs konnte der Einforstungsverband Stellung zur vollständigen Verländerung der Einforstungsgesetzgebung beziehen und drohende negative Folgen sowohl für die Eingeforsteten als auch die Verpflichteten aufzeigen. Zudem wurde die Öffentlichkeitsarbeit durch Fachpublikationen, Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern sowie zahlreiche Vorträge an Schulen und anderen Einrichtungen intensiviert, wodurch die Wichtigkeit der Einforstungsrechte für den ländlichen Raum ins Bewusstsein gerufen werden konnte. Weiters wurde in Kooperation mit der Österreichischen Bundesforste AG das Einforstungshandbuch überarbeitet.
2020
Das Jahr 2020 stand auch beim Einforstungsverband im Schatten der COVID19-Pandemie. So musste die 74. Generalversammlung abgesagt und auf Basis der gesellschaftsrechtlichen COVID19-Verordnung eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden. Erfreulich war hingegen, dass trotz oder gerade aufgrund der COVID-Krise die Anzahl der Beratungsleistungen gegenüber dem Jahr 2019 um 34% bzw. um 61 Beratungsleitungen gesteigert werden konnte. Dies wird unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass die Eingeforsteten in der Krise mehr Zeit gefunden haben sich intensiver mit ihren Nutzungsrechten auseinanderzusetzen. Die 3. Auflage des Einforstungshandbuches wird auf der Homepage des Einforstungsverbandes kostenlos zum Downloaden zur Verfügung gestellt.
2021
Im Jahr 2021 jährt sich die Gründung des Einforstungsverbandes zum 75. Mal. Im Jubiläumsjahr wird die Generalversammlung am WALDCAMPUS Österreich in Traunkirchen, dem Sitz des Einforstungsverbandes, und Neuwahlen in den Vorstand und Aufsichtsrat durchgeführt. Zum Obmann wird erneut Friedrich Spitzer und zu seinem Stellvertreter Dr. Nikolaus Lienbacher, Direktor der Landwirtschaftskammer Salzburg, gewählt. Der Einforstungsverband verfasst eine Grundlagenarbeit zum Thema „Ablösung der Einforstungsrechte in Grund und Boden“, welche im Jahrbuch des Agrarrechtes 2021 veröffentlicht wird. Mit 250 Beratungen erreichen die Beratungsleistungen des Einforstungsverbandes einen Höchststand.
2022
Die Agrarbehörde Salzburg legt einen umfassenden Entwurf zur Novellierung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes vor. Ziel der Novellierung ist es, Verwaltungs- und Verfahrens-vereinfachungen umzusetzen, um insbesondere Einforstungsverfahren rascher abhandeln zu können. Der Novellierungsentwurf wird vom Einforstungsverband geprüft sowie ein Erstgespräch mit Vertretern der Agrarbehörde sowie der Landwirtschaftskammer Salzburg und auch der Politik geführt. Vom Einforstungsverband wird klargestellt, dass der Novellierungsvorschlag diverser Änderungen bedarf und Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachungen nicht zu Lasten der Eingeforsteten gehen dürfen.
2023
Seit 2006 werden Einforstungsrechte unverändert auf Basis eines Zinsfußes von 3,3% bewertet; wobei insbesondere die ÖBf-Ablösesätze auf diesen Zinsfuß abstellen. Dieser Zinsfuß ist nach Ansicht des Einforstungsverbandes nicht mehr zeitgemäß, weshalb der Verband ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Zinsfußes in Auftrag gegeben hat. Gemäß Gutachten wäre ein Zinsfuß von 2% zeitgemäß. Einforstungsrechte wären daher mit dem 50ig-fachen Jahresnettowert der Nutzung, anstelle des derzeit veranschlagten 30,3-fachen Jahresnettowertes, zu bewerten. Der Einforstungsverband empfiehlt daher der Bewertung einen Zinsfuß von derzeit 2% zugrunde zu legen.