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Werkvermessung von Einforstungsholz

Anrechnung von werkvermessenem Einforstungsholz auf die urkundlichen Anspruchssortimente

im

Bereich der Österreichischen Bundesforste AG

Als Holzbezugsberechtigter hat man grundsätzlich Anspruch auf försterliche Waldabmaß. Bereits seit Jahren ist jedoch festzustellen, dass diese Art der Holzvermessung immer weniger zur Anwendung gelangt und sich ein nachhaltiger Trend hin zur Vermessung im Sägewerk ausgebildet hat. Gerade wenn größere Holzmenge zu vermessen sind wie bspw. im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Schadholz sowie mit Gemeinschaftsnutzungen, erfreut sich die Werksvermessung zunehmender Beliebtheit.

Ergebnis der Werksabmaß sind nicht die urkundlichen Anspruchssortimente (Brenn-, Bau-, Zeug-, Zaunholz etc.), sondern die heutigen Marktsortimente. Diese Werks- bzw. Marktsortimente müssen vom Verpflichteten in urkundliche Sortimente umgerechnet und sodann auf den urkundlichen Sortimentsanspruch angerechnet werden.

In der Praxis ist festzustellen, dass diese Um- bzw. Anrechnung von Forstbetrieb zu Forstbetrieb teils höchst unterschiedlich erfolgt. Zudem wird von manchen Forstbetrieben die Werksabmaß zum Anlass genommen, Umrechnungsfaktoren zur Anwendung zu bringen, welche über den urkundlichen sowie den vertraglich zwischen dem Einforstungsverband und der ÖBf AG in den diversen Brennholzumrechnungsübereinkommen festgelegten Faktoren liegen. Auch wird nicht selten minderwertiges Sägerundholz wie bspw. Cx-Bloche auf Bauholzansprüche gerechnet.

Nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Werksvermessung immer weiter auf dem Vormarsch befindet und die försterliche Waldabmaß zunehmend verdrängt, bedarf es dringend eines Regelwerkes, welches einerseits eine einheitliche und andererseits eine den urkundlichen Sortimentsansprüchen gerecht werdende Anrechnung von werksvermessenem Holz sicherstellt.

Seit Jahren bemüht sich der Verband der Einforstungsgenossenschaften mit der Republik Österreich bzw. der Österreichischen Bundesforste AG als größten Verpflichteten Grundeigentümer (79% der Gesamtbelastung entfällt auf die Republik Österreich) ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Umrechnung von werksvermessenen Hölzern zustande zu bringen, dies jedoch leider vergebens. Auch bei der Grundsatzaussprache mit dem ÖBf-Vorstand am 12.3.2021 sowie bei einem weiteren Grundsatzgespräch am 5.5.2021 war es nicht möglich, die ÖBf AG zum Abschluss eines Werksabmaßübereinkommens zu bewegen. Insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von C- sowie Cx-Blochen auf die urkundlichen Nutzholzsortimente divergieren die Ansichten beträchtlich und hält es die ÖBf AG für zulässig, C- und Cx-Bloche auf die urkundlichen Nutzholzansprüche anzurechnen.

Besonders die Anrechnung von Cx-Blochen auf das urkundliche Bauholzsortiment ist nach Ansicht des Einforstungsverbandes unzulässig: Aus Cx-Blochen lassen sich auf Grund ihrer Unförmigkeit keine dem Bauholzbezugsrecht entsprechenden Bauteile gewinnen und sind daher Cx-Bloche regelmäßig nicht geeignet als Bauholz im urkundlichen Sinn angerechnet zu werden. Der Ausmittelung des Bau- und Zeugholzjahresfixums je Liegenschaft wird auch ein gewisser Ausbeutegrad des Rundholzes zu Grunde gelegt. Bei zunehmender Unförmigkeit des Rundholzes vermindert sich bekanntlich die Schnittholzausbeute. Auch aus diesem Grunde würde die Anrechenbarkeit von Cx-Blochen auf die Bauholzgebühr zu einer Schmälerung der auf Jahresfixum regulierten Bauholzbezugsrechte führen. Zudem ist anzumerken, dass bei Cx-Blochen auch Käferbefall (vor allem Lineatus) und teilweise Pilzbefall (Verfärbung) zulässig ist. Diese biogenen Qualitätsmängel beeinträchtigen nicht nur die statische Festigkeit der aus Cx-Blochen gewonnenen, meist tragenden Bauteile sondern auch deren Haltbarkeitsdauer.

Auch die Anrechnung von C-Blochen auf die urkundlichen Nutzholzsortimente ist unzulässig, da die Qualitätsmerkmale der Güteklasse C hinsichtlich Krümmung, Drehwuchs, Abholzigkeit, Buchs und auch bezüglich des Gesundheitszustandes (siehe C-Sortiment der ÖHU) die Qualitätsmerkmale der urkundlichen Nutzholzsortimente (siehe Einforstungshandbuch Seite 8 und 9) unterschreiten.

Aus den soeben genannten Gründen und angesichts der Tatsache, dass ein Übereinkommen zur Werkabmaß zwischen dem Einforstungsverband und der ÖBf AG derzeit nicht besteht, wird jedem Eingeforsteten, der eine Vermessung im Werk wünscht empfohlen, vor der Werkabmaß eine Individualvereinbarung mit dem Verpflichteten über die Anrechnung der Werksortimente auf die urkundlichen Gebührenansprüche zu treffen, wobei diesen Individualvereinbarungen die urkundlichen, gesetzlichen sowie die in den einschlägigen Umrechnungsübereinkommen (siehe Einforstungshandbuch) normierten Umrechnungsfaktoren zugrunde zu legen sind. Sollte der Verpflichtete die Vereinbarung dieser Umrechnungsfaktoren ablehnen, bzw. sollte eine angemessene Vereinbarung diesbezüglich nicht erzielbar sein, so wird empfohlen, die Werkabmaß abzulehnen und auf die fristgerechte försterliche Abmaß zu bestehen, auf welche jeder Eingeforstete ein Anrecht hat. Im Zuge der försterlichen Waldabmaß hat eine Umrechnung ausschließlich mit den urkundlichen, gesetzlichen oder den vertraglich zwischen dem Einforstungsverband und der ÖBf AG vereinbarten Umrechnungsfaktoren zu erfolgen. Zudem sollte der Berechtigte bei der Werksabmaß eine Sortierung nach allen Werksortimenten verlangen. Mischsortierungen erschweren die Zuteilung auf die urkundlichen Anspruchssortimente.

Mag. Florian Past

Geschäftsführer des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften eGen


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