FAQs
Häufig gestellte Fragen an den Einforstungsverband
(Fragenkatalog wird laufend erweitert!)
Eine fehlende Grundbuchseintragung hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Einforstungsrechtes, da die Grundbuchseintragung bei den Einforstungsrechten nur deklarativen und nicht konstitutiven Charakter hat. Eine fehlende Grundbuchseintragung sollte aber um spätere Missverstädnisse zu vermeiden, unbedingt korrigiert werden. So ist bei der berechtigten Liegenschaft das Einforstungsrecht im A2-Blatt und bei der verpflichteten Liegenschaft im C-Blatt ersichtlich zu machen!
Nein! Servituten (Dienstbarkeiten) sind dem Zivilrecht zuzuordnen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Servituten finden sich im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (siehe dazu §§ 472 ff). Einforstungsrechte hingegen sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden aufgrund eigener Spezialgesetze behandelt (sieben Einforstungslandesgesetzen). Die Vollziehung der Einforstungsrechte erfolgt zudem durch eigene Behörden, den Agrarbehörden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsinstiuten liegt darin, dass Einforstungsrechte im Gegensatz zu den Servituten nicht verjähren aber auch nicht ersessen werden können und deren Bestand von der Eintragung im Grundbuch zudem unabhängig ist.
Nein! Ein Erlöschen von Einforstungsrechten alleine auf Grund der Nichtausübung ist nicht möglich. Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte hält in § 2 Abs 1 klar fest, dass eine Verjährung von Einforstungsrechten durch Nichtausübung nicht stattfinden kann. Die Landesgesetzgeber sind bei der Erlassung der Einforstungslandesgesetze an diesen Grundsatz gebunden. So findet sich dieser Grundsatz auch in allen sieben Einforstungslandesgesetzen wieder!
Wie komme ich zu meiner Regulierungsurkunde?
Zunächst ist festzuhalten, dass jeder Einforstungsberechtigte seine Regulierugsurkunde in der Dokumentensammlung haben sollte und zudem über deren Inhalt genauestens Bescheid wissen sollte. Die Regulierungsurkunde sowie allfällig bestehende behördlich genehmigte Nachträge bilden die Rechtsgrundlage für das jeweilige Einforstungsrecht! Besteht Gewissheit, dass eine Liegenschaft eingeforstet ist und kann der Berechtigte die betroffene Urkunde nicht finden, so gibt es verschiedene Möglichkeiten diese zu beschaffen.
Zum Auffinden der Urkunde sind zunächst folgende Daten erforderlich:
– Gutsname (Vulgoname) und Anschrift der einforstungsberechtigten Liegenschaft
– handelt es sich um ein Holzbezugs-, Weide- oder Streubezugsrecht
– Nummer und Datum der Regulierungsurkunde
Ist die Urkundennummer nicht bekannt, so kann diese möglicherweise über folgende Quellen ausgeforscht werden:
– Einforstungsabrechnung des Verpflichteten
– möglicherweise über einen Grundbuchsauszug zur berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft (Einlagezahl und Katastralgemeinde nötig) à siehe A-Blatt der berechtigten liegenschaft oder C-Blatt der Verpflichteten Liegenschaft (Achtung! Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Servituten ist der Grundbuchseintrag bei den Einforstungsrechten nicht konstitutiv bzw. bestandsbildend)
Ist die Nummer der Regulierungsurkunde bekannt, so ist eine Beschaffung derselben über folgende Quellen möglich, wobei nachstehende Reihenfolge nach Möglichkeit eingehalten werden sollte:
1) Da in einer Regulierungsurkunde die Berechtigten Liegenschaften einer bestimmten Region zusammengefasst sind, ist die Möglichkeit gegeben, dass benachbarte Liegenschaften nach der gleichen Urkunde eingeforstet sind. Durch Nachfragen in der Nachbarschaft kann die Urkunde möglicherweise leicht ausfindig gemacht werden.
2) Nehmen Sie Kontakt zur örtlich zuständigen Einforstungsgenossenschaft auf. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Kopie der Urkunde dort aufliegt. Auf der Homepage des Einforstungsverbandes können Sie im Bereich „Mitgliedskörperschaften“ die Kontaktdaten der örtlich zuständigen Einforstungsgenossenschaft ersehen.
3) Liegt die Urkunde bei der örtlich zuständigen Einforstungsgenossenschaft nicht auf, so besteht die Möglichkeit, sich mit dem Verband der Einforstungsgenossenschaften in Verbindung zu setzen. Unter Umständen ist eine Kopie der Regulierungsurkunde im Verbandsarchiv vorhanden.
4) Ist die Urkunde auch dort nicht ausfindig zu machen, so besteht die Möglichkeit sich in einem weiteren Schritt an die zuständige Agrarbehörde zu wenden. Im dortigen Archiv sollte die Urkunde normalerweise ausfindig zu machen sein.
5) Sollte bei der zuständigen Agrarbehörde die Urkunde ebenfalls nicht aufliegen, so lohnt sich ein Nachfragen beim Verpflichteten, sofern dieser bekannt ist (meist ÖBf AG).
6) In einem letzten Schritt kann die Urkunde über das jeweilige Landesarchiv ausgehoben werden. Dort sollte die Urkunde jedenfalls zu finden sein. Die Suche könnte sich dort jedoch zeitintensiv gestalten.
Nein! Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllt, so ist eine Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung nicht nötig! Die Einforstungs-Landesgesetze normieren, dass einer Übertragung von Einforstungsrechten dann stattzugeben ist, wenn:
1) die Übertragung nicht aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgt,
2) die Übertragung nicht zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder
3) eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.
Sind also diese Negativ-Tatbestände nicht verwirklicht, so kann die Agrarbehörde die Übertragung auch gegen den Willen des Verpflichteten per Bescheid verfügen!
Die dauernde Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten ist dann verwirklicht, wenn bei der Einforstungsberechtigten Liegenschaft eine Situation eingetreten ist, bei welcher für die aus dem Recht erfließenden Nutzungen auf Dauer (!) keine wirtschaftliche Notwendigkeit mehr gegeben ist.
Die dauernde Entbehrlichkeit verwirklicht sich bspw. dann, wenn bei einer urkundlich landwirtschaftlichen Liegenschaft deren landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmöglichkeit durch vollständigen Verkauf der landwirtschaftlichen Nutzflächen oder deren Umwandlung in Bauland auf Dauer(!) verloren gegangen ist.
Die dauernde Entbehrlichkeit verwirklicht sich jedoch zum Beispiel nicht, bei bloßer Nichtausübung des Einforstungsrechtes, bei vorübergehender Nichtexistenz eines notwendigen eingeforsteten Gebäudes oder wenn Vieh auf der berechtigten Liegenschaft nicht gehalten wird.
Zu beachten ist, dass bei Vorliegen der dauernden Entbehrlichkeit das betroffenen Einforstungsrecht in Geld abgelöst werden kann. Dies auch gegen den Willen des Berechtigten! Dieser Tatsache sollte man sich als Eingeforsteter bewusst sein, insbesondere dann, wenn man Dispositionen an der berechtigten Liegenschaft vornimmt, welche den urkundlichen Charakter nachhaltig bzw. auf Dauer abändern! Im Vorfeld solcher Liegenschafts-Dispositionen macht es Sinn mit der Einforstungs-Organisation Kontakt aufzunehmen um mögliche Auswirkungen auf den Rechtsbestand besser abschätzen zu können!
Grundsätzlich muss natürlich jeder Einforstungsberechtigte selbst entscheiden, was er mit seinen Rechten macht! Insbesondere jedoch, wenn die gesetzlich normierten Geld-Ablösetatbestände nicht erfüllt sind, macht es aus der Sicht des Einforstungsverbandes jedenfalls keinen Sinn sich Einforstungsrechte in Geld ablösen zu lassen, dies unter anderem ausfolgenden Gründen:
Geld stellt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Ersatz für das abgelöste Nutzungsrecht dar,
das vom Verpflichteten gebotene Ablöseentgelt entspricht in vielen Fällen nicht dem tatsächlichen Wert des Einforstungsrechtes,
die Verzinsung des erhaltenen und risikolos veranlagten Geldbetrages ist derzeit außerordentlich gering und steht in keinem Verhältnis zum aus dem Einforstungsrecht erwirtschafteten Ertrag,
Einforstungsrechte sind Ersatz für eigentümlichen Grund und Boden und stellen Produktionsfaktor sowie einkommenswirksamen Bestandteil der einforstungsberechtigten Liegenschaft dar,
Einforstungsrechte sind ein Vermögensbestandteil der berechtigten Liegenschaft und erhöhen somit deren Wert.
Jedenfalls sollte man sich als Berechtigter der Tatsache bewusst sein, dass durch eine rechtskräftige Ablösung der Einforstungsrechte in Geld, diese für immer untergehen.
Der Umstand, dass ein Einforstungsrecht nicht genutzt wird oder nicht selbst genutzt werden kann, stellt weder einen gesetzlichen Ablösetatbestand dar (Einforstungsrechte können durch Nicht-Ausübung nicht erlöschen!), noch sollte dies zum Anlass genommen werden, sich seine Einforstungsrechte voreilig aus freien Stücken in Geld ablösen zu lassen. So muss bspw. Einforstungsholz nicht durch den Berechtigten selbst geworben werden, sondern kann dies durchaus durch einen beauftragen Dritten (bspw. Schlägerungsunternehmer, anderen Einforstungsberechtigten etc.) erfolgen. Nach Abzug der Holzwerbekosten vom Erlös des vermarkteten Holzes, bleibt in den meisten Fällen ein wesentlich höherer Geldbetrag übrig als durch die Verzinsung des Ablösekapitales erwirtschaftet werden kann.
Alternativ zur Geld-Ablösung wäre eine Übertragung der Rechte auf eine andere Liegenschaft anzustreben, welche die gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen erfüllt. Einerseits bekommt man von einem Dritten oft wesentlich mehr für das Einforstungsrecht als vom Verpflichteten geboten, andererseits bliebe das Nutzungsrecht in diesem Falle erhalten. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oft vernommene Aussage, wonach für eine Übertragung von Einforstungsrechten die Zustimmung des Verpflichteten notwendig sei, völlig falsch ist. Sind die gesetzlichen Übertragungsvorsausetzungen erfüllt, so kann die zuständige Agrarbehörde die Übertragung auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügen. Zu bedenken ist jedenfalls auch, dass es sich bei Einforstungsrechten nicht um Handelsware handelt und diese vor allem der Stärkung des berechtigten Gutes dienen.
Es sei eindringlich davor gewarnt, vom Verpflichteten vorgelegte Ablöseangebote voreilig anzunehmen sowie Ablösevereinbarungen leichtfertig zu unterzeichnen. Es macht jedenfalls Sinn, zunächst mit der örtlichen Einforstungsvertretung oder dem Einforstungsverband Kontakt aufzunehmen und sich entsprechend zu informieren.
Grundsätzlich muss natürlich jeder Einforstungsberechtigte selbst entscheiden, was er mit seinen Rechten macht! Insbesondere jedoch, wenn die gesetzlich normierten Geld-Ablösetatbestände nicht erfüllt sind, macht es aus der Sicht des Einforstungsverbandes jedenfalls keinen Sinn sich Im Gegensatz zur Ablösung von Einforstungsrechten in Grund oder in Form der Übertragung von Anteilen an Agrargemeinschaftlichen Grundstücken stellt die Geld-Ablösung keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Ersatz für das abgelöste Einforstungsrecht dar. Aus diesem Grund knüpft der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Geld-Ablösung an strenge Voraussetzungen! So ist eine Geldablösung nur dann statthaft, wenn:
– das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Besitz des Verpflichteten unzulässig ist,
– die Einforstungsrechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind,
– oder die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nichtmehr notwendig sind.
Die Überprüfung, ob einer dieser drei Ablösetatbestände verwirklicht ist, ist von der Agrarbehörde, in deren Wirkungsbereich das betroffene Einforstungsrecht fällt, im Zuge eines durch Bescheid eingeleiteten Einforstungsverfahrens durchzuführen!
Es sei eindringlich davor gewarnt, vom Verpflichteten vorgelegte Ablöseangebote voreilig anzunehmen sowie Ablösevereinbarungen leichtfertig zu unterzeichnen. Es macht jedenfalls Sinn, zunächst mit der örtlichen Einforstungsvertretung oder dem Einforstungsverband Kontakt aufzunehmen und sich entsprechend zu informieren.
Durch eine Ablösung erlischt das Einforstungsrecht. Eine Ablösung kann nur durch agrarbehördlichen Bescheid erfolgen. Zu unterscheiden ist insbesondere die Ablösung in Grund und Boden sowie die Ablösung in Geld. Bei der ersten Variante erhält der Berechtigte für sein Einforstungsrecht Grund und Boden, wobei der jährliche nachhaltige Ertrag aus dieser Fläche so groß sein sollte, dass die urkundliche Jahresgebühr damit bedeckt werden kann. Bei der zweiten Variante erhält der Berechtigte für sein Einforstungsrecht Geld. Die Ablösung von Einforstungsrechten in Geld ist generell nicht zu empfehlen, da der berechtigten Liegenschaft damit ein wichtiger Produktionsfaktor verloren geht. Zudem müssen bei der Ablösung in Geld bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese überhaupt durchgeführt werden darf.
Wenn vom Verkauf eines Einforstungsrechtes gesprochen wird, so ist zu unterscheiden, ob das Recht an den Verpflichteten oder an einen Dritten veräußert wird. Ein Verkauf an den Verpflichteten geht meist mit der Ablösung des einforstungsrechtes in Geld einher, wodurch das Recht für immer verloren geht. Der Verkauf des Rechtes an einen Dritten, der Interesse an der weiteren Ausübung des Rechtes hat, muss mittels einer Übertragung erfolgen. Dabei kann das Recht aber nicht auf den Käufer als Person übertragen werden, sondern muss auf eine Liegenschaft des Käufers erfolgen. Die Übertragung von Einforstungsrechten ist an bestimmte vom jeweiligen Einforstungslandesgesetz vorgegebenen Voraussetzungen gebunden, so darf diese nicht aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgen, nicht zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führen oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten zur Folge haben. Die Übertragung muss, um rechtsgültig zu sein, mittels Übertragungsbescheid der zuständigen Agrarbehörde erfolgen.
Da Einforstungsrechte liegenschaftsgebundene und keine personenbezogenen Rechte sind, hat ein Eigentümerwechsel keine Rechtsfolgen für das Einforstungsrecht. Ausübungsberechtigter ist der jeweilige Liegenschaftseigentümer oder der Besitzmittler des Liegenschaftseigentümers (bspw. Pächter).
Handelt es sich beim jeweiligen Holzbezugsrecht um ein sogenanntes fixiertes bzw. um ein vom konkreten Bedarfszweck und Bedarfsfall unabhängigem Holzbezugsrecht, so darf das Holz verkauft werden. Hinsichtlich der Verwendung der jahresfixen Holzgebühr ist der Einforstungsberechtige daher völlig frei, hat jedoch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der berechtigten Liegenschaften in einem wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten.
Zwar können Einforstungsrechte und so auch Holzbezugsrechte durch bloße Nichtausübung nicht erlöschen, anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Ansprüche aus den Holzbezugsrechten. Dies können verfallen, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht in Anspruch genommen werden. Wichtig ist es, eine Unterscheidung zwischen Brennholz- und Nutzholzbezugsrecht (Bau- und Zeugholz) zu treffen. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Verfallszeiträume.
Betreffend Brennholz sehen die meisten Regulierungsurkunden vor, dass dieses bei sonstigem Verfall jährlich geltend zu machen und zu beziehen ist. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So konnte der Einforstungsverband mit den Österreichischen Bundesforsten vereinbaren, dass Brennholz ohne gesonderte Anmeldung über einen Zeitraum von 10 Jahren, jedoch bis zu einer Menge von maximal 50 Raummetern, angespart werden kann (Achtung! Vereinbarung gilt nur für Berechtigte, welche auf Grundflächen der Republik Österreich eingeforstet und gleichzeitig Mitglied bei einer Teilorganisation des Einforstungsverbandes sind). Auch sehen die Einforstungslandesgesetze zum Teil die Möglichkeit einer Ansparung vor. So gesteht das Oberösterreichische Einforstungslandesgesetz den Berechtigten ebenfalls die Möglichkeit einer Ansparung über einen Zeitraum von 10 Jahren, maximal aber bis zu einer Menge von 50 Raummetern zu.
Hinsichtlich der Zeug- und Bauholzansprüche sehen die meisten Regulierungsurkunden einen Abrechnungszeitraum von 10 oder 20 Jahren vor. Jeder Berechtigte kann innerhalb dieser Abrechnungsperioden sein Zeug- und Bauholz entweder jedes Jahr, für mehrere Jahre oder für die gesamten 10 oder 20 Jahre zusammen im Nachhinein beziehen. Auch kann die Regulierungsurkunde die Möglichkeit eines Vorausbezuges einräumen. Wie beim Brennholz sollte auch beim Nutzholz auf die rechtzeitige Geltendmachung und Auflösung angesparter Anspruchsmengen geachtet werden, um einen damit einhergehenden Verfall und Wertschöpfungsverlust zu vermeiden!
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
Holzanspruchsmengen, die nicht innerhalb der urkundlichen oder gesetzlichen Zeiträume beansprucht werden, verfallen, womit ein Einkommensverlust einhergeht. Es ist daher ratsam die regulierungsurkundlichen Bestimmungen zu beachten und Holzbezugsansprüche zeitgerecht zu nutzen.
Nein. Die Anrechnung von Cx-Blochen auf das urkundliche Bau- und Zeugholzsortiment ist unzulässig, da sich aus Cx-Blochen auf Grund ihrer Unförmigkeit keine den Bau- und Zeugholzsortiemten entsprechenden Bauteile gewinnen lassen. Der Ausmittelung des Bau- und Zeugholzjahresfixums je Liegenschaft wird auch ein gewisser Ausbeutegrad des Rundholzes zu Grunde gelegt. Bei zunehmender Unförmigkeit des Rundholzes vermindert sich bekanntlich die Schnittholzausbeute. Auch aus diesem Grunde würde die Anrechenbarkeit von Cx-Blochen auf die Bau- und Zeugholzgebühr zu einer Schmälerung der auf Jahresfixum regulierten Bau- und Zeugholzbezugsrechte führen. Zudem ist anzumerken, dass bei Cx-Blochen auch Käferbefall (vor allem Lineatus) und teilweise Pilzbefall (Verfärbung) zulässig ist. Diese biogenen Qualitätsmängel beeinträchtigen nicht nur die statische Festigkeit der aus Cx-Blochen gewonnenen, meist tragenden Bauteile sondern auch deren Haltbarkeitsdauer.
Zusammengefasst sind daher Cx-Bloche regelmäßig nicht geeignet als Bau- und Zeugholz im urkundlichen Sinn angerechnet zu werden.
Nein! Die Schlägerung (auch die Vermarktung!) kann an einen Dritten übergeben werden! Dies kann beispielsweise ein Schlägerungsunternehmer sein oder ein anderer Einforstungsberechtigter der über eine entsprechende Ausstattung mit Gerätschaften verfügt. Bevor die Holzwerbung an einen Dritten übergeben wird, sollte man vorab unbedingt die Kosten abklären, damit diese am Schluss nicht den Erlös übersteigen und ein Verlust entsteht!
Leider noch nichts vorhanden …
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