Österreichischer Einforstungsverband
Streubezugsrechte
Die Viehwirtschaft im Bergland benötigt im Winter bei der Stallfütterung genauso Einstreumaterial wie im Flachland auch. Da in der typischen Berglandwirtschaft kein Getreideanbau stattfindet, ist der Bezug von Getreidestroh schwierig bzw. verursacht zusätzliche Kosten.
Die Nutzung von Blättern und Nadeln als Einstreu, kann eine kostengünstige Alternative zum herkömmlichen Getreidestroh darstellen. Das Streumaterial fällt regional an und ist somit kostengünstiger. Nach der Nutzung im Stall, gelangt die Streu in Form von Dünger wieder zurück auf die Weideflächen wodurch der natürliche Nährstoffkreislauf wieder geschlossen wird.
Streubezugsrechte werden auch heute noch ausgeübt, wenn auch in wesentlich geringerem Umfang als zum Zeitpunkt der Regulierung. Die derzeit in Österreich existierenden Streubezugsrechte berechtigen zum Bezug von Streu im Umfang von ca. 250.000 Raummetern. Sie sind entweder in eigenen Streubezugsurkunden geregelt, können aber auch in Holz- und Weiderechtsurkunden festgelegt sein. Im wesentlichen wird zwischen Aststreu sowie Laub- und Mähstreu (Bodenstreu) unterschieden. Des weiteren kann die Aststreu in gehackter oder ungehackter Form zureguliert sein.
Mit dem Übereinkommen über die Umwandlung von Waldstreubezugsrechten erklärt sich die ÖBf AG bereit, fixierte Waldstreubezugsrechte zugunsten bäuerlicher Heimliegenschaften, welche aktiv Viehhaltung betreiben, in gegenleistungsfreie Bauholzbezugsrechte umzuwandeln, wobei die umwandlungswerbende Liegenschaft bereits über ein urkundliches Holzbezugsrecht auf Grundflächen der Republik Österreich verfügen muss. Die Umwandlung erfolgt im Verhältnis 1 Raummeter Waldstreubezugsrecht ist gleich 0,06 Festmeter Bauholzbezugsrecht. Es können jedoch je berechtigter Liegenschaft max. 35 Raummeter vom jährlichen Streubezugsrechte in ein Bauholzbezugsrecht (max. 2,1 Festmeter jährlich) umgewandelt werden. Eine darüber hinausgehende Streurechtsmenge ist in Geld abzulösen. Eine Umwandlung kommt dann nicht in Frage, wenn der Einforstungshiebsatz der holzbelasteten Betriebsklasse 70% erreicht oder übersteigt. Die Umwandlung muss von der zuständigen Agrarbehörde genehmigt werden. Für detailiertre Information betreffend der Streuumwandlung wird auf das Streuumwandlungsübereinkommen verwiesen.
Wichtig: Das Streuumwandlungsübereinkommen ist nur im Rechtsverhältnis zwischen Eingeforsteten die Mitglied bei einer Teilorganisation des Einforstungsverbandes sind und den Österreichischen Bundesforsten anzuwenden!