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Österreichischer Einforstungsverband

Rechtsgrundlagen

Rechtlicher Charakter der Einforstungsrechte

Einforstungsrechte werden oft mit den Dienstbarkeiten des Zivilrechtes, den Servituten verwechselt bzw. diesen gleichgehalten. Dabei sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtsinstituten erheblich. So zeichnen sich Einforstungsrechte im Gegensatz zu den im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Servituten insbesondere durch folgende Merkmale aus:

  • Bindung an eine Liegenschaft
  • immerwährender bzw. unbefristeter Rechtsbestand
  • keine Verjährung sowie Ersitzung seit 1853
  • die Behandlung der Einforstungsrechte erfolgt nach eigenen Spezialgesetzen (7 Einforstungs – Landesgesetze)
  • Titel, Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen in den Einforstungsgesetzen reichen
  • die rechtliche Behandlung der Einforstungsrechte obliegt den Agrarbehörden
  • absolute Wirkung
  • der Bestand ist von der grundbücherlichen Eintragung unabhängig

Einforstungsrechte sind also dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Grund, warum man den Einforstungsrechten öffentlichrechtlichen Charakter verliehen hat, liegt in der Bedeutung, welche diese Nutzungsrechte für die Landeskultur haben. So stellen sie bspw. für viele bäuerliche Liegenschaften in Österreich Wirtschafts- und Lebensgrundlage dar und dienen somit dem Erhalt eines gesunden und lebensfähigen Bauernstandes.  

Rechtsgrundlage der Einforstungsrechte bilden im speziellen die Regulierungsurkunden sowie die Landes-Einforstungsgesetze .


Die Regulierungsurkunde

Jedem Einforstungsrecht liegt als Rechtstitel eine Regulierungsurkunde zugrunde. Bei diesen im Zeitraum zwischen 1858 und 1889 von den sogenannten Grundlasten- Ablösungs- und Regulierungs-  Landes- Commissionen auf immerwährende Zeit ausgestellten Urkunden, handelt es sich um rechtskräftige individuelle Verwaltungsakte bzw. um Bescheide.

Die Regulierungsurkunde

Ausschnitt aus der Regulierungsurkunde aus 1867 über die Holzbezugsrechte von 125 Realitätenbesitzern von Mauterndorf/Salzburg


Durch die Regulierungsurkunde wird das Einforstungsrecht genau beschrieben, wobei sie im Wesentlichen folgendes regelt:

  • berechtigte Liegenschaft(en)
  • belastete Liegenschaft(en)
  • Rechtsumfang
  • Nebenrechte
  • Ausübungsmodalitäten
  • Pflichten des Berechtigten
  • Pflichten des Belasteten

Die Inhalte der Regulierungsurkunde bilden zudem den Ausgangspunkt für jede Neu- bzw. Ergänzungsregulierung. Bei einer Neu- bzw. Ergänzungsregulierungen können die verbrieften Einforstungsrechte an etwaige eingetretene Verhältnisänderungen angepasst werden, wobei der Grundsatz gilt, dass dadurch die urkundlich verbrieften Einforstungsrechte weder geschmälert noch erweitert werden dürfen.   

Die Regulierungsurkunde ist zum einen der Beweis für den Bestand eines Einforstungsrechtes und zum Anderen regelt sie Art, Umfang und Ausübungsmodalitäten des jeweiligen Nutzungsrechtes. Es ist wichtig, dass jeder Einforstungsberechtigte über die Regulierungsurkunde verfügt und über deren Inhalt Bescheid weiß.

Parallel zum Inhalt der Regulierungsurkunde sind die Bestimmungen der Landes-Einforstungsgesetze zu beachten.


Einforstungsgesetzgebung

Einforstungsrechte gehören zum Kompetenztatbestand der Bodenreform. Seit 1.1.2020 wird die Bodenreform kompetenzrechtlich dem Artikel 15 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz zugeordnet und ist daher in Gesetzgebung und Vollziehung künftig ausschließlich Sache der Bundesländer. Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung von Grundsatzgesetzen, welche sich aus der seinerzeitigen Zuordnung der Bodenreform unter Artikel 12 Abs 1 Z 3 Bundesverfassungsgesetz ergab, ist mit Ablauf des 31.12.2019 entfallen und zog das Außerkrafttreten des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. Nr. 103/1951 nach sich. Künftig sind die Landesgesetzgeber daher bei der Erlassung ihrer Einforstungs-Landesgesetze nicht mehr an die wichtigen Grundsatzbestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 gebunden, haben jedoch bei der Änderung der Landesgesetze den vom Verfassungsgerichtshof geprägten Begriff der Bodenreform sowie den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie zu beachten.


Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951
(seit 1.1.2020 außer Kraft!)

KärntenNieder-österr.Ober-österr.SalzburgSteiermarkTirolVorarlberg
K WWLGLGBI. Nr. 15/2003N WWSLGLGBI. 6610-0Oö ERG
LGBI. Nr. 51/2007
Sbg ERGLGBI. Nr. 74/1986Stmk ELG
LGBI. Nr. 1/1983
T WWSG
LGBI. Nr. 56/2001
V SAblGLBGI. Nr. 120/1921

Derzeit bestehen in Österreich sieben Einforstungslandesgesetze. Lediglich die Bundesländer Wien und Burgenland verfügen über kein Einforstungsgesetz, was darin begründet liegt, dass es in diesen Bundesländern keine Einforstungsrechte gibt.   Für die Vollziehung der Einforstungsrechte in den Bundesländern sind die Agrarbehörden verantwortlich. Im Wesentlichen enthalten die Einforstungsgesetze Bestimmungen zu folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Bestimmungen (bspw. Definition der Einforstungsrechte, deren rechtlichen Charakter, Bestimmungen zur Übertragung von Rechten oder Lasten auf andere Liegenschaften)
  2. Bestimmungen zur Ergänzungsregulierung und Regulierung (bspw. gleichverteilte Antragslegitimation)
  3. Bestimmungen zur Ablösung von Nutzungsrechten (bspw. Regelung der Ablöseformen und deren Voraussetzungen, Regelungen betreffend Ermittlung des Ablösungsentgeltes)
  4. Regelung zur Sicherung von Nutzungsrechten (bspw. Ersatzleistung bei Aufforstung von Weideböden, Bestimmungen zu Nutzungsplänen belasteter Grundstücke)
  5. Bestimmungen zum Elementarholzbezug
  6. Bestimmungen zu den Besonderen Felddienstbarkeiten
  7. Bestimmungen zu Behörden sowie Verfahrensbestimmungen  

Des Weiteren finden sich Bestimmungen zu Einforstungsrechten abseits der Einforstungsgesetze auch in anderen Gesetzen wieder. Dabei kann es sich um Bundesgesetze wie bspw. das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959 oder das Bundesforstegesetz 1996 handeln oder um Landesgesetze wie bspw. die Naturschutz- und Nationalparkgesetze

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