Österreichischer Einforstungsverband
Nutzholz
Beim Begriff „Nutzholz“ handelt es sich um kein handelsübliches Marktsortiment sondern vielmehr um einen Begriff, welcher sich im Einforstungswesen eingebürgert hat. Es ist dies eine Sammelbezeichnung für die höherwertigen urkundlichen Holzsortimente, welche im speziellen für die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen einforstungsberechtigter Liegenschaften benötigt werden. Auch die Nutzholzbezugsrechte sind überwiegend in Form einer jahresfixen Bezugsmenge reguliert, die vom berechtigten Liegenschaftseigentümer unabhängig von einem Bedarfsfall geltend gemacht werden können. Der Eingeforstete ist hinsichtlich der Verwendung seiner fixierten Nutzholzgebühr völlig frei und kann diese daher auch weiterverkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die eingeforsteten Baulichkeiten der berechtigten Liegenschaft in wirtschaftsfähigem Zustand befinden.
Sortimente
Als Nutzholz wird weiches Nadelholz wie bspw. Fichte, Tanne oder Lärche abgegeben (je nach Inhalt der Regulierungsurkunde).
Konkret lassen sich unter Nutzholz folgende urkundliche Holzsortimente subsumieren:
- Zeugholz (auch als Schnitt-, Sag-, Dach- und Ladholz bezeichnet)
- Bauholz
- Zaunholz
Hinsichtlich genauer Sortimentsdefinitionen wird auf Seite 8 bis 10 der 2. Auflage des Einforstungshandbuches verwiesen.
Nutzholzbezugsrechte nach Bedarf
Neben den jahresfixen Nutzholzbezugsrechten gibt es bspw. für die Erhaltung von Almbaulichkeiten, Brücken oder Bachverwerkungen auch Nutzholzbezugsrechte nach Bedarf. Diese können nur bei Vorliegen eines konkreten Bedarfes zweckgebunden beansprucht werden.
Bedarfsholzabgabe bei Hartbauweise
Wenn nach Bedarf eingeforstete Baulichkeiten oder Teile davon aus anderem Material als Holz angefertigt werden, so ist vom Verpflichteten jene Holzmenge am Stock abzugeben, die nötig gewesen wäre, um die Maßnahme in der bisherigen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Die Spezialbestimmungen in den einzelnen Bundesländern sind unbedingt zu beachten!
Geltendmachung und Verfall
Betreffend Nutzholz sehen die meisten Regulierungsurkunden die Möglichkeit der Ansparung über einen Zeitraum (meist als Wirtschaftszeitraum bezeichnet) von 10 oder 20 Jahren vor. Auch können die Regulierungsurkunden die Möglichkeit eines Vorausbezuges einräumen. Wie beim Brennholz sollte auch beim Nutzholz auf die rechtzeitige Geltendmachung und Auflösung angesparter Anspruchsmengen geachtet werden, um einen damit einhergehenden Verfall und Wertschöpfungsverlust zu vermeiden!