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Österreichischer Einforstungsverband

Elementarholz

Ein Elementarholzbezugsrecht berechtigt zum Holzbezug im unverschuldeten Brand- oder Elementarfall. Werden elementarholzberechtigte Gebäude oder Einrichtungen einer elementarholzberechtigten Liegenschaft durch Brand oder sonstige Elementarereignisse wie bspw. Wasser, Erdrutsch, Sturm, Schneedruck, Lawinen und dergleichen beschädigt oder zerstört, so kann für deren Reparatur oder Wiederrichtung vom Verpflichteten Holz am Stock in einer bestimmten Menge und Qualität bezogen werden. Die Bedingungen für den Anspruch auf Elementarholz sind nach Inhalt der Regulierungsurkunden und Landeseinforstungsgesetze differenziert gestaltet.


Es ist damit zu rechnen, dass Elementarholzbezugsrechte – aufgrund der mit dem Klimawandel verbundenen immer häufiger auftretenden Wetterkapriolen und der damit einhergehenden Zunahme von Schäden auch an elementarholzberechtigten Baulichkeiten – künftig weiter an Bedeutung gewinnen werden.


Rechtsgrundlagen

Parallel zu den Bestimmungen der Regulierungsurkunden sind folgende landesgesetzlichen Bestimmungen zum Elementarholzbezugsrecht unbedingt zu beachten (keine abschließende Aufzählung):


Oberösterreichisches Einforstungsrechtegesetz:

  • § 23: Anspruch aus einem Elementarholzbezugsrecht
  • § 24: Erlöschen des Anspruches auf Elementarholzbezug

Salzburger Einforstungsrechtegesetz:

  • § 45: Anspruch und Erlöschen des Elementarholzbezugsrechtes
  • § 46: Elementarholzhöchstmengenfeststellung

Steiermärkisches Einforstungslandesgesetz:

  • § 45: Anspruch aus einem Elementarholzbezugsrecht
  • § 46: Erlöschen des Anspruches auf Elementarholzbezug

Wald- und Weideservitutengesetz Tirol:

  • § 35: Anspruch aus einem Elementarholzbezugsrecht
  • § 36: Erlöschen des Anspruches auf Elementarholz

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Elementarholzanspruch besteht nur, wenn dieser in der Regulierungsurkunde ausdrücklich vorgesehen ist. Er steht für jene Baulichkeiten zu, die entweder zum Regulierungszeitpunkt bestanden haben, oder auf welche die Elementarholzbezugsberechtigung durch rechtskräftigen agrarbehördlichen Bescheid übertragen wurde.


Voraussetzung für den Anspruch auf Elementarholz ist, dass dem Berechtigten kein Verschulden am Brand- oder Elementarereignis trifft.


Ein Verschulden des Berechtigten wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen:
  • Unterlassung der nach Einbringung des Heus vorgeschriebenen Temperaturmessung
  • Unsachgemäße Elektroinstallationen
  • Garagierung von Kraftfahrzeugen auf der Tenne
  • Brandlegung durch nicht ausreichend beaufsichtigte Kinder
  • Mangelhafte Gebäudeerhaltung, welche den Elementarfall erleichtern oder ermöglichen

Achtung: In Salzburg ist für das Bestehen eines Elementarholzanspruches weiters Voraussetzung, dass eine Gebäudeversicherung, die zumindest ein Drittel des Gebäudewertes abdeckt, abgeschlossen wurde.


Geltendmachung und Erlöschen des Anspruches

Betreffend Geltendmachung sind die Bestimmungen der Landeseinforstungsgesetze unbedingt zu beachten!


Elementarholzansprüche müssen innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis des Elementarfalles dem Verpflichteten (nachweislich) angezeigt werden!


Der Anspruch auf Elementarholz erlischt, wenn:
  • das Beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Anzeige beim Verpflichteten wieder hergestellt worden ist
  • bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eintrat, ein Anspruch nicht erhoben worden ist.

Elementarholzhöchstmenge

Unter Elementarholzhöchstmenge versteht man die Obergrenze des im Brand- oder Elementarfall abzugebenden Holzes. Sie bemisst sich an jener Menge Rundholz, welche zum Regulierungszeitpunkt in den urkundlichen Bauwerken verbaut war.


Es wird jedem Elementarholzbezugsberechtigten empfohlen bei der zuständigen Agrarbehörde eine sogenannte Elementarholzhöchstmengenfeststellung zu beantragen, so dies noch nicht gemacht wurde. Die durch die Behörde ermittelte Elementarholzhöchstmenge je Baulichkeit wird im Zuge eines Nachtrages zur Regulierungsurkunde per Bescheid festgestellt.


Elementarholzbezugsrechtsübertragung auf neue Gebäude

Der Elementarholzanspruch besteht nur zugunsten bestimmter Baulichkeiten!


Werden neue Gebäude auf der berechtigten Liegenschaft errichtet, so geht der Elementarholzanspruch meist nicht automatisch auf die neu errichteten Bauwerke über! Ein Übergang erfolgt durch agrarbehördlichen Bescheid oder ein von der Agrarbehörde genehmigtes Parteienübereinkommen (zwischen Berechtigten und Verpflichteten)!


Es gilt unbedingt folgendes zu beachten:
  • Wird ein neues Gebäude unter gleichzeitiger Abtragung des alten Gebäudes in gleicher Größe auf demselben Grundstück errichtet, so geht das Elementarholzbezugsrecht zum Zeitpunkt der Abtragung des alten Gebäudes auf das neue Gebäude über. Das neue Gebäude muss jedoch demselben Zweck wie das alte Gebäude dienen!
  • Bleibt das alte Gebäude neben dem neuen bestehen oder weicht das Ersatzgebäude in Umfang, Konfiguration oder Lage wesentlich vom urkundlichen Gebäude ab, so ist die Übertragung des Elementarholzbezugsrechtes auf das neue Gebäude mittels agrarbehördlichen Bescheid erforderlich.

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