Österreichischer Einforstungsverband
Brennholz
Brennholz wird zur energetischen Verwendung bzw. zur Beheizung einforstungsberechtiger Liegenschaften verwendet. Da es sich beim Brennholzbezugsrecht überwiegend um ein Recht mit jahresfixer Gebühr handelt, kann der Berechtigte sein überschüssiges Brennholz verkaufen, wodurch Wertschöpfung für den landwirtschaftlichen Betrieb generiert werden kann. Durch die Verwendung des CO2-neutralen sowie erneuerbaren Energieträgers Holz leisten die Eingeforsteten zudem einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz.
Rechtsgrundlagen zum Brennholz
Parallel zu den Bestimmungen der Regulierungsurkunden sind betreffend Brennholz unter anderem folgende landesgesetzlichen Bestimmungen zu beachten (keine abschließende Aufzählung!):
Oberösterreichisches Einforstungslandesgesetz:
- § 3 Abs 2: freie Verwendung; freie Ablängung
- § 3 Abs 2: Nach- und Vorausbezüge
Salzburger Einforstungsrechtegesetz:
- § 5 Abs 2: freie Verwendung; freie Ablängung
- § 8: Brennholzumrechnung
Steiermärkisches Einforstungslandesgesetz:
- § 6 Abs 2: freie Verwendung; freie Ablängung
- § 7: Brennholzumrechnung; Mindestzopfstärke bei fehlender Sortimentsbezeichnung in der Regulierungsurkunde
Wald- und Weideservitutengesetz Tirol:
- § 4 Abs 5: freie Verwendung, freie Ablängung
- § 5: Abgabe von höherwertigem Holz als Brennholz
Sortimente
Je nach Inhalt der Urkunde wird als Brennholz weiches Holz (bspw. Fichte und Tanne) oder hartes Holz (bspw. Buche) vom Verpflichteten abgegeben.
Hauptsächlich werden folgende urkundlichen Brennholzsortimente unterschieden:
- Prügelholz
- Scheitholz mittlerer Sorte
- Scheitholz bester Sorte
Hinsichtlich der genauen Sortimentsdefinitionen wird auf Seite 7 und 8 der 2. Auflage des Einforstungshandbuches verwiesen.
Ausformung
Zum Zeitpunkt der Regulierung bestand beim Brennholz die Verpflichtung dieses im Wald abzulängen, da eine Bringung in lang ausgeformten Zustand meist nicht möglich war. Im Laufe der Zeit haben sich die Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, so dass Brennholz heute überwiegend in langem Zustand bzw. in Blochform gebracht und verarbeitet wird. Die urkundliche Ablängungsverpflichtung wurde daher durch die Einforstungslandesgesetze aufgehoben um so den Eingeforsteten eine zeitgemäße Nutzung des Brennholzes zu ermöglichen. Bei der Anrechnung des lang ausgeformten Brennholzes hat eine Umrechnung vom Raum- in das Festmaß zu erfolgen, wobei 1 Festmeter Brennholz 1,43 Raummeter gleichgehalten wird.
Abgabe von höherwertigem Nadelholz als Brennholz
In besonderen Fällen muss vom Verpflichteten höherwertiges Nadelholz zur Bedeckung der urkundlichen Brennholzgebühr abgegeben werden. Dies insbesondere dann, wenn die urkundlichen Sortimente, welche zur Bedeckung der Brennholzgebühr vorgesehen sind, im belasteten Wald nicht in ausreichender Menge vorhanden sind. Die Anrechnung des höherwertigen Nutzholzes auf die Brennholzgebühr hat entsprechend der urkundlichen sowie landesgesetzlichen Bestimmungen (bspw. § 8 Abs 1 Salzburger Einforstungsrechtegesetz; § 7 Abs 1 Steiermärkisches Einforstungslandesgesetz) zu erfolgen. Des Weiteren sind auch die Bestimmungen bestehender Brennholzumrechnungsübereinkommen zwischen der Berechtigten- und Verpflichtetenseite zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf die Inhalte der 2. Auflage des Einforstungshandbuches auf den Seiten 23 bis 35 hingewiesen (Achtung! Die Bestimmungen des Einforstungshandbuches gelten nur für Berechtigte, welche auf Grundflächen der Republik Österreich eingeforstet und gleichzeitig Mitglied bei einer Teilorganisation des Einforstungsverbandes sind).
Geltendmachung von Bezügen und Verfall
Die meisten Regulierungsurkunden sehen vor, dass die Brennholzgebühr, bei sonstigem Verfall, jährlich geltend zu machen und zu beziehen ist. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So konnte der Einforstungsverband mit den Österreichischen Bundesforsten vereinbaren, dass Brennholz ohne gesonderte Anmeldung über einen Zeitraum von 10 Jahren und bis zu einer Menge von maximal 50 Raummetern angespart werden kann (Achtung! Vereinbarung gilt nur für Berechtigte, welche auf Grundflächen der Republik Österreich eingeforstet und gleichzeitig Mitglied bei einer Teilorganisation des Einforstungsverbandes sind). Auch sehen die Einforstungslandesgesetze zum Teil die Möglichkeit einer Ansparung vor. So gesteht das Oberösterreichische Einforstungslandesgesetz den Berechtigten ebenfalls die Möglichkeit einer Ansparung über einen Zeitraum von 10 Jahren, maximal aber bis zu einer Menge von 50 Raummetern zu.
Um einen Verfall von Ansprüchen und einen damit einhergehenden Wertschöpfungsverlust zu verhindern, sollten Holznutzungsansprüche unbedingt rechtzeitig geltend gemacht – sowie aufgespeicherte Gebühren – rechtzeitig aufgelöst werden!