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Österreichischer Einforstungsverband

Holzbezugsrechte

In Österreich decken viele vorwiegend bäuerliche Liegenschaften ihren Holzbedarf nicht aus Eigenwaldungen sondern aus Holzbezugsrechten. Durchschnittlich ersetzen diese Nutzungsrechte jeder holzbezugsberechtigten Liegenschaft eine Eigenwaldfläche von 4 bis 5 Hektar. Holzbezugsrechte sind daher ein werterhöhender Bestandteil der jeweils berechtigten Liegenschaft. Der Nettoerlös aus dem Holzverkauf ist Bestandteil des bäuerlichen Familieneinkommens. Durch die Aufarbeitung und Bringung des Einforstungsholzes wird Arbeitseinkommen geschaffen. Im Zuge der Rechtsausübung leisten die Eingeforsteten zudem einen wichtigen Beitrag zu Erhalt und Pflege der österreichischen Wälder.

Holznutzungsrechte sind in eigenen Holzurkunden festgelegt, können aber in Form eines Nebenrechtes auch in anderen Urkunden, bspw. in Weiderechtsurkunden angeführt sein. Die Regulierungsurkunde als Rechtstitel regelt Art, Ausmaß, Qualität und Bezugsmodalitäten des Holznutzungsrechtes.

Der überwiegende Teil der Holznutzungsrechte berechtigt zum Bezug einer jahresfixen Holzmenge, die dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft unabhängig von einem konkreten Bedarfsfall gebührt. Des Weiteren ist der Liegenschaftseigentümer hinsichtlich der Verwendung der jahresfixen Holzgebühr völlig frei, jedoch hat er die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der berechtigten Liegenschaften in einem wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten.

Neben den jahresfixen Holzbezugsrechten existieren sogenannte Bedarfsholzrechte, welche, wie der Name bereits vermuten lässt, zum Holzbezug nur im konkreten Bedarfsfall berechtigen wie bspw. für die Erhaltung von Bauwerken (Gebäude, Zäune, Brücke, Gewässerverbauungen etc.). Wesentliches Merkmal der Bedarfsholzrechte ist die Zweckbindung. Zu den Bedarfsholzbezugsrechten zählen auch die sogenannten Elementarholzbezugsrechte.

Näher bezeichnet wird das Einforstungsholz durch die sogenannten urkundlichen Sortimente, wobei diese mit den handelsüblichen Marktsortimenten der Holzhandelsusancen nicht ident sind. Grob wird zwischen Brenn- und Nutzholzsortiment unterschieden.

Die Geltendmachung der Holzbezugsansprüche erfolgt beim sogenannten Holzverlass, welcher einmal jährlich stattfindet. Die dort vom Berechtigten angemeldeten Ansprüche werden bei der anschließenden Auszeige des Einforstungsholzes im urkundlich belasteten Wald vom Verpflichteten den Eingeforsteten zugewiesen. Das ausgezeigte Holz wird anschließend von den Berechtigten selbst oder durch einen beauftragten Dritten (bspw. Schlägerungsunternehmer) aufgearbeitet und zur Abmaß in der Nähe des Schlägerungsortes bereitgestellt. Nach durchgeführter Abmaß durch den Verpflichteten im Beisein des Berechtigten, erfolgt die Anrechnung des vermessenen Holzes auf die urkundliche Anspruchsmenge.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, dass Holzgebühren auch verfallen können, wenn diese vom Berechtigten nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, wobei es dabei beträchtliche Unterschiede zwischen Brenn- und Nutzholzbezugsrechten gibt. Die urkundlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Ansparungsmöglichkeit und Verfallsbestimmungen sind dabei unbedingt zu beachten, da im Falle der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Gebühr Wertschöpfung für die berechtigte Liegenschaft verloren geht!

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