Österreichischer Einforstungsverband
Entstehung
Die Wurzeln der Einforstungsrechte reichen zurück auf die Besiedelung unseres Staatsgebietes im 6. Jahrhundert. Neben den im Einzeleigentum der Siedler stehenden kultivierten Grundstücken nutzten die Siedler das angrenzende unkultivierte Wald- und Weideland gemeinschaftlich (Allmende, gemeine Mark, gemeine Frei). Räumlich war der Gemeinschaftsbesitz durch Grenzzeichen (Mark) abgegrenzt, die Siedler bildeten die Markgenossenschaft.
Ab dem 10. Jahrhundert erhoben Landes- und Gutsherren zunehmend Anspruch auf diesen Gemeinschaftsbesitz. Durch königliche Bannlegung der Wälder (Inforestationen), zunächst für jagdliche Zwecke, durch Landleihe (Prekarie) und später durch das landesherrliche Berg- und Forstregal wurde aus dem Gemeinschaftseigentum der Bauern Privateigentum der Grundherren, wobei den Bauern das Recht zur Nutzung dieser Wälder und Weiden nach Haus- und Gutsbedarf erhalten blieb.
Die durch Bevölkerungsanstieg, Aufblühen der Industrien und des Bergbaues gestiegene Nachfrage nach Holz führte zu immer größeren Konflikten, ja zu einem Wettlauf um die Nutzung von Wald und Weide zwischen den Grundherren und den nutzungsberechtigten Bauern. Bereits ab dem 16. Jahrhundert begannen Versuche, die bis dahin unbeschränkten Wald- und Weidenutzungen der Bauern nach Menge, Fläche und Qualität durch Waldordnungen und Alpenbeschreibungen zu begrenzen.
Erst nach der Bauernbefreiung und Aufhebung der Grundlasten wurden über kaiserliche Anweisung vom 5.7.1853 die Wald- und Weidenutzungsrechte, soweit sie nicht in Grund oder Geld abgelöst wurden, der generellen Regulierung unterzogen. Zwischen 1858 und 1889 wurden von eigens hierfür eingesetzten Grundlasten-, Ablösungs- und Regulierungslandeskommissionen die Holz-, Weide-, Streu- und sonstigen Nutzungsansprüche der Bauern gegenüber den belasteten Grundeigentümern nach Umfang, Art und Ausübung festgelegt und in Regulierungserkenntnissen, die bis heute den Rechtstitel der Einforstungsrechte bilden, urkundlich verbrieft.