Österreichischer Einforstungsverband
Einforstungsrechte
Unter Einforstungsrechte versteht man immerwährende Nutzungsansprüche auf Holz und sonstige Forstprodukte sowie das Recht der Weideausübung auf fremden Wald und Weideflächen.
Gemäß Legaldefinition des § 1 Abs 1 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte 1951, BGBl. Nr. 103 idgf versteht man unter Einforstungsrechte:
- alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald
- Weiderechte auf fremdem Grund und Boden
- anderweitige Feldservitute, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte
Es können folgende Arten von Einforstungsrechten unterschieden werden:
- Recht auf den Bezug von Nutzholz für die Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden, Zäunen, Brücken, Uferverwerkungen, Brunnleitungen, Wassertrögen
- Recht auf den Bezug von Brennholz
- Recht auf den Bezug von Waldstreu (z.B. Aststreu, Laubstreu, Nadelstreu)
- Recht auf Viehweide in bestimmter Anzahl, Gattung und Dauer
- Recht zur Errichtung und Führung eines Almbetriebes (Alm- oder Kaserrecht).
- Recht auf Nutzung und Zuleitung von Quellwasser
Als Ersatz für eigentümlichen Grund und Boden sind Einforstungsrechte Vermögensbestandteil und Produktionsfaktor vieler einforstungsberechtigter Liegenschaften. Sie vermitteln Einkommen und leisten einen Beitrag zur Sicherung der bäuerlichen Existenz im österreichischen Bergland. Umgekehrt leisten die Eingeforsteten durch die Nutzung, Bewirtschaftung und Pflege der belasteten Wald- und Almflächen einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Stabilität der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes.