Einforstungsrecht seit 1.1.2020 ausschl. Ländersache
Am 1.1.2020 trat die vom Parlament im Dezember 2018 beschlossene Kompetenzüberstellung der Bodenreform in den Artikel 15 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz in Kraft.
Dies hat zur Folge, dass seit Ablauf des 31.12.2019 in Sachen Einforstungsgesetzgebung ausschließlich die Bundesländer zuständig sind. Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. Nr. 103/1951 trat daher mit 1.1.2020 außer Kraft. Die Landesgesetzgebung bewegt sich daher künftig im grundsatzgesetzfreien Raum und ist bei der Ausgestaltung der Einforstungs-Landesgesetze lediglich an den vom Verfassungsgerichtshof geprägten Begriff der Bodenreform sowie die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Eigentumsgarantie gebunden.
Der Verband der Einforstungsgenossenschaften wird die Entwicklung der Einforstungs-Landesgesetze genau im Auge behalten und allfälligen Gesetzesänderungsbestrebungen, die für die Eingeforsteten von Nachteil sein können, vehement entgegentreten.
Für Fragen zu diesem Thema steht der Einforstungsverband gerne zur Verfügung.