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Einforstungsgenossenschaft Tirol – Übereinkommen Körperschaftswege – ÖBf AG, Information und FAQ

Übereinkommen zur Mitbenutzung von Körperschaftswegen in Tirol

Für die Mitbenützung von Körperschaftswegen durch Holzbezugsberechtigte in Tirol wurde ein neues Übereinkommen mit den Österreichischen Bundesforsten geschlossen.

Einforstungsrechte bestehen bekanntlich seit langer Zeit, sie gehen auf ein Kaiserliches Patent von 1853 zurück. Damals wurde Höfen die nicht über eine ausreichende Waldausstattung verfügten zuerkannt Holznutzungsrechte auf staatlichen Flächen auszuüben. Zur der Zeit wurde Holz überwiegend mit der Hand vorgerückt und anschließend auf Pferdefuhrwerke oder Schlitten verladen. Mit der Erfindung von Schleppern und Lastwagen ging auch der Bau von Straßen einher und die Holzbringung wurde wesentlich wirtschaftlicher. Wie Holzbezugsrechte unter diesen neuen Bedingungen ausgeübt werden können wurde nur partiell geregelt. Der Gesetzgeber gestand den Berechtigten die unentgeltliche Benützung der Bringungsanlagen des Verpflichteten zu.

In vielen Fällen wurden Wege aber gemeinschaftlich gebaut und Eigentümer und Wegerhalter sind Körperschaften wie zum Beispiel eine forstliche Bringungsgenossenschaft. Über das Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz kann die Mitbenützung dieser Wege nicht direkt geregelt werden. Zur Anteilsberechnung dürfen für die meisten dieser Gemeinschaften nur Liegenschaftseigentümer herangezogen werden. Die Kosten für die Bringungsanlage hat daher auch für den Einschlag der Holzbezugsberechtigten zunächst der Verpflichtete zu tragen. Erst in einem zweiten Schritt kann entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Verpflichtete eine Neuregulierung beantragen. Die Agrarbehörde kann im Zuge dieses Verfahrens eine Gegenleistung festsetzen, also bestimmen, dass der Berechtigte einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Weges leistet. Die Österreichischen Bundesforste argumentieren nun damit, dass die Erhaltung der Wege erhebliche Kosten für sie verursacht. Gleichzeitig verbessert sich im Normalfall die Bringungslage für die Berechtigten durch die Benützung der Körperschaftswege. Damit sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gegenleistung des Berechtigten in den meisten Fällen gegeben.

Vor diesem Hintergrund hat die Einforstungsgenossenschaft Tirol im Sinne einer zweckmäßigen Regelung der Nutzungsrechte das neue Übereinkommen zur Mitbenützung von Körperschaftswegen mit den Bundesforsten geschlossen. Kernpunkt des Übereinkommens ist die Gegenleistung des Berechtigten für die Mitbenützung in Form eines Rücklasses vom zustehenden Holzbezug in der Höhe von 9,9% der abtransportierten Holzmenge. Der Rücklass wird in der Einforstungsabrechnung als eigene Position ausgewiesen. Berechnungsbasis ist das tatsächlich abtransportierte Holzvolumen unabhängig von Sortimenten und beanspruchter Wegstrecke. Holzbezugsberechtigte können das Übereinkommen zur zeitgemäßen Regelung der Bringung nutzen.

Das vollständige Übereinkommen steht hier für Sie bereit.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Übereinkommen und die entsprechenden Antworten dazu können Sie hier nachlesen.

Warum wurde das Übereinkommen geschlossen?

Die Bundesforste haben damit argumentiert, dass die Berechtigten durch den Bau neuer Wege (im Sinne von seit der Regulierung) eine Verbesserung der Bringungslage vorfinden, während die Wegerhaltung für den Verpflichteten erhebliche Kosten verursacht.

Bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Einforstungsrechte über eine Neuregulierung angepasst werden. Eine Neuregulierung bezweckt die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Leistung (durch Verpflichteten) und Gegenleistung (durch Berechtigten) um Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugleichen. Es liegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 1982 und 1990 vor, wonach der Verpflichtete grundsätzlich die Möglichkeit hat auf dem Weg einer Neuregulierung eine Gegenleistung für die Mitbenützung neuer Bringungsanlagen (im Sinne von seit der Regulierung) durch die Agrarbehörde festlegen zu lassen. Neuregulierungen sind aufwändige Verfahren, es sind alle wirtschaftlichen Änderungen von berechtigtem und verpflichtetem Gut seit der letzten Regulierung zu berücksichtigen.

Es ist deshalb wahrscheinlich, dass eine angemessene Gegenleistung des Berechtigten für die Mitbenützung von Körperschaftswegen in vielen Fällen gerechtfertigt ist. Im Sinne der zweckmäßigen Regelung der Einforstungsrechte wurde daher das Übereinkommen geschlossen.

Holzbezugsrechte schließen das Recht ein die Bringungsanlagen des Verpflichteten unentgeltlich mitzubenützen. Warum soll ich dann zahlen?

Körperschaftswege sind keine Bringungsanlage des Verpflichteten. Eigentümer und Erhalter eines Körperschaftsweges ist eine Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern.

Warum wird die Mitbenützung eines Körperschaftsweges nicht einfach über das Wald- und Weideservitutengesetz geregelt, die Benützung der Bundesforste Eigenwege wurde doch auch so gehandhabt.

Die Regelung der Mitbenützung eines Körperschaftsweges zum Zweck der Ausübung eines Holzbezugsrechtes ist über das Einforstungsrecht zu treffen, sie greift also in die Rechtsbeziehung zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem ein. Eigentümer und Wegerhalter von Körperschaftswegen sind aber Gemeinschaften von Liegenschaftseigentümern. Abgesehen vom Verpflichteten haben die Mitglieder einer Weginteressentschaft also nichts mit dem Einforstungsrecht des jeweiligen Holznutzungsberechtigten zu tun. Deshalb kann über das Wald- und Weideservitutengesetz nicht in die Rechte Dritter eingegriffen werden.

Im Übereinkommen wird festgelegt, dass der Holzbezugsberechtigte einen Rücklass zu leisten hat. Was ist ein Rücklass?

Mit Rücklass ist eine Naturalleistung des Berechtigten gemeint. Von der zustehenden Holzbezugsmenge verbleiben 9,9% bei den Österreichischen Bundesforsten. Das bedeutet der Berechtigte kann um 9,9% weniger Holz nutzen und dafür entfällt eine Gegenleistung in Geld.

Wenn der Berechtigte lieber einen Abfuhrzins in Geld leisten möchte, kann eine Sondervereinbarung mit den Österreichischen Bundesforsten geschlossen werden.

Für die Benützung der Forststraße habe ich noch nie bezahlt, habe ich mir damit nicht die freie Nutzung ersessen?

Einforstungsrechte können entsprechend dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz nicht ersessen werden. Die Regelung der Mitbenützung von Wegen zur Ausübung eines Holzbezugsrechtes ist entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über das Wald- und Weideservitutengesetz zu regulieren und nicht Angelegenheit des Zivilrechtswesens.

In welchen Fällen wird das Übereinkommen nicht angewandt?

Das Übereinkommen wird im jeweiligen Fall nicht angewandt, wenn:

  • Die Servitutenregulierungsurkunde des Holzbezugsrechtes schon eine Regelung zur Holzabfuhr enthält.
  • Eine vertragliche Regelung zur Mitbenützung mit EigentümerInnen einer holzbezugsberechtigten Liegenschaft besteht.
  • Eine behördliche Entscheidung vorliegt, die die Mitbenützung durch den Holzbezugsberechtigten regelt.
  • Die Berechtigten ein Mitbenützungsentgelt aufgrund langjähriger Übung leisten.
  • Wenn der jeweilige Holzbezugsberechtigte eine Sondervereinbarung mit der ÖBf AG trifft.

Wann ist kein Rücklass zu entrichten?

Es besteht keine Verpflichtung einen Rücklass zu leisten, wenn:

  • Der Körperschaftsweg zum Zweck der Ausübung eines Streubezugsrechtes benützt wurde.
  • Das bezogene Einforstungsholz im Nahebereich des Bezugsortes für die Erhaltung oder Beheizung von holzbezugsberechtigten Objekten verwendet wird.
  • Das abtransportierte Holz nicht dem Anteil der ÖBf AG zuzurechnen ist und somit für dieses Holz die anteiligen Kosten an der Straßenbaulast nicht durch die ÖBf AG getragen werden.

Wie soll das Übereinkommen praktisch gehandhabt werden?

Wichtig ist abzuklären, ob es einen Grund gibt das Übereinkommen nicht anzuwenden. Ansprechpartner dafür ist der zuständige Revierleiter der ÖBf AG. In der Präambel des Übereinkommens (erster Teil) sind die Ausnahmen angeführt, für die das Übereinkommen nicht gilt.

Steht der Anwendung des Übereinkommens nichts entgegen, dann wird im Fall der Holzabfuhr über einen Körperschaftsweg der Rücklass durch den Revierleiter berechnet und in der Einforstungsabrechnung veranschlagt. Der Rücklass wird in der Einforstungsabrechnung als eigene Position angeführt.

Wie kann ich überprüfen ob der Rücklass richtig berechnet wurde?

Der Rücklass wird von der tatsächlich abtransportierten Holzbezugsmenge berechnet, seine Höhe beträgt 9,9 Prozent. Bei der Umrechnung von Holzsortimenten wird das tatsächlich abtransportierte Holzvolumen für die Berechnung verwendet. Die Höhe des Rücklasses beträgt immer 9,9% unabhängig vom bezogenen Sortiment und der beanspruchten Wegstrecke. Der Rücklass wird als eigene Position in der Einforstungsabrechnung angeführt.

Wie gehe ich vor, wenn das Übereinkommen für meine Situation nicht zutrifft?

Wenn das Übereinkommen für Sie nicht gelten soll, dann teilen Sie dem zuständigen Revierleiter der Bundesforste spätestens mit der Anmeldung Ihres Holzbezuges mit, dass Sie der Anwendung des Übereinkommens widersprechen. In weiterer Folge ist der Weg frei eine Sondervereinbarung mit den Bundesforsten zu treffen.

Verfasser: GF Ing. Christina Gruber

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